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  • AutorenbildRA Sven Weichel

Kindesunterhalt und Wechselmodell?

Das Wechselmodell ist auf dem Vormarsch. Immer häufiger streben Eltern nach einer Trennung danach, eine gleichberechtigte Rolle für ihre Kinder einzunehmen. Die Kinder sollen also in beiden Haushalten der Eltern wohnen. Der Aufenthalt des Kindes wird gleichmäßig auf die Wohnsitze der beiden Elternteile verteilt, so dass beide Elternteile gleich viel Zeit mit ihren Kindern verbringen können. Welche Auswirkungen hat das Wechselmodell auf den Kindesunterhalt? Auch im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt ihrer Kinder einzustehen. Die Tatsache, dass der Aufenthalt der Kinder gleichmäßig auf die Wohnsitze beider Elternteile verteilt wird, führt nicht zum Wegfall der Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsbedarf der Kinder bemisst sich in diesem Fall nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst auch die Mehrkosten des Wechselmodells, so dass der Unterhaltsbedarf i.d.R. deutlich höher liegt als beim Residenzmodell. Wie wird der Kindesunterhalt im Wechselmodell ermittelt? Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.01.2017, AZ: XII ZB 565/15 die Grundlagen für die Ermittlung der Unterhaltsbeträge geklärt. Zunächst ist der Unterhaltsbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile zu ermitteln. Auf den Unterhaltsbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle wird dann der Mehrbedarf, der sich aus dem Wechselmodell ergibt, hinzugerechnet. Hierunter fallen etwa Mehrkosten für das Kinderzimmer und Fahrtkosten zwischen den Wohnungen beider Elternteile. In einem weiteren Schritt ist das Einkommen beider Elternteile zueinander in Verhältnis zu setzen, so dass eine Haftungsquote gebildet werden kann. Hierzu ist zunächst der angemessene Selbstbehalt vom jeweils bereinigten Einkommen der Eltern in Abzug zu bringen. Aus den so ermittelten Einkommensbeträge ist dann die Quote zu ermitteln, die jeder Elternteil grundsätzlich an dem ermittelten Unterhaltsbedarf zu tragen hat. Zuletzt ist noch das Kindergeld zu berücksichtigen. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet und kommt damit den Eltern gemäß dem Anteil ihrer Haftungsquote zugute. Die an sich dem (allein) betreuenden Elternteil zustehende weitere Hälfte des Kindergeldes ist nunmehr auf beide betreuende Elternteile gleichmäßig aufzuteilen, wobei der BGH hier die Verrechnung dieses Ausgleichsanspruchs mit dem zu zahlenden Barunterhalt zulässt. Unterhaltsberechnung Beispiel: Maria und Volker haben einen gemeinsamen Sohn Stefan. Stefan ist 8 Jahre alt. Die Eltern von Stefan praktizieren seit ihrer Trennung ein paritätische Wechselmodell, bei dem sowohl Maria als auch Volker die gesamte Betreuungsleistung zu jeweils 50 % übernehmen. Für Kinderzimmer und Fahrten zwischen den Wohnungen fallen monatliche Mehrkosten in Höhe von 150,00 EUR an. Maria verdient monatlich 1.750,00 EUR. Sie erhält auch das staatliche Kindergeld in Höhe von 219,00 EUR. Volker verdient monatlich 2.600,00 EUR.

  1. Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Das Zusammengerechnete Einkommen von Maria und Volker beträgt 4.350,00 EUR. Der Unterhaltsbedarf beträgt lt. Düsseldorfer Tabelle 650,00 EUR.

  2. Hinzu kommt ein Mehrbedarf in Höhe von 150,00 EUR. Der Gesamtbedarf beträgt daher 800,00 EUR.

  3. Hiervon ist vorab das hälftige Kindergeld anzurechnen, so dass ein Bedarf in Höhe von 690,50 EUR verbleibt.

  4. Nun sind die Haftungsquoten der Elternteile zu ermitteln. Sowohl das Einkommen von M als auch von V sind um den angemessenen Selbstbehalt zu vermindern Bei V verbleiben demnach 2.600,00 EUR - 1.400,00 EUR = 1.200 EUR, bei M verbleiben 1.750,00 EUR - 1.400,00 EUR = 350,00 EUR.

  5. Die Haftungsquote (Anteil) von M beträgt somit 22,58% (=155,92 EUR). V haftet mit einer Quote von 77,42% (=534,58 EUR).

  6. V schuldet daher eine Ausgleichzahlung von (534,58 EUR - 155,92 EUR)/2 = 189,33 EUR für S an M.

  7. Berücksichtigt man noch das dem V zustehende Kindergeld, verbleibt ein Zahlbetrag von 189,33 EUR - 109,50 EUR = 79,83 EUR.

Diese vereinfachte Unterhaltsberechnung zeigt, dass das Wechselmodell keinesfalls zum Wegfall der Unterhaltspflicht führen muss. Immerhin kann die M hier jährlich 957,96 EUR beanspruchen. Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf zur Berechnung von Unterhalt haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Seite!

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