Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht
Das sog. Verkehrsstrafrecht spielt in der gesamten Strafrechtspflege eine überragende Rolle, weil die Anzahl der begangenen Verkehrsstraftaten enorm ist. In den letzten Jahren wurden jeweils über 150.000 Personen wegen Verkehrsstraftaten verurteilt. Das entspricht einem Anteil von ca. 25% aller jährlich wegen Straftaten Verurteilten. Es genügt bereits eine kleine Unachtsamkeit im Straßenverkehr, um sich strafbar zu machen.
Soweit gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Verkehrsstraftat eingeleitet worden ist, sollten Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Gerade im Verkehrsstrafrecht drohen empfindliche Strafen. Auch ist es keinesfalls unwahrscheinlich, dass der Entzug der Fahrerlaubnis droht! Versuchen keine Alleingänge, sondern Vertrauen Sie auf unserer Expertise!
Leistungen
Wir vertreten Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden, also der Polizei und Staatsanwaltschaft. Sollte es zu einer Anklage kommen, verteidigen wir Sie selbstverständlich auch im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens. Unser Leistungsspektrum erstreckt sich auf alle Delikte, die regelmäßig im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.
Delikte im Straßenverkehr
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (sog. Fahrerflucht) (§ 142 StGB)
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Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB)
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Fahren ohne Versicherungsschutz (§ 6 PflVG)
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Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)
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Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
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Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)
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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB)
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Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
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Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
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Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
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Beleidung im Straßenverkehr (§§ 185 ff. StGB)
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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
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Erschleichen von Leistungen (sog. Schwarzfahren) (§ 265a StGB)
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Versicherungsbetrug (§§ 263, 265 StGB)
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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
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Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Warum zum Anwalt?
Bereits ein unüberlegter Satz gegenüber Ermittlungsbehörden kann weitreichende Folgen für Sie haben. Bedenken Sie immer, dass Polizeibeamte und Staatsanwälte Profis sind und einen immensen Wissensvorsprung haben, weil sie die Ermittlungsakte kennen. Es macht keinen Sinn, ohne genaue Kenntnis der Ermittlungsakte Angaben gegenüber Polizei- und Staatsanwaltschaft zu machen. Wenn Sie sich ohne anwaltlichen Beistand einer Vernehmung durch geschulte Polizeibeamte aussetzen, haben Sie im Nachgang erfahrungsgemäß das Nachsehen.
Verteidigen Sie sich also nicht selbst!
Es ist unabdingbar, uns möglichst frühzeitig mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Wir werden dann zunächst die Ermittlungsakte einsehen, damit wir mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auf Augenhöhe sind. Nach gründlicher Auswertung der Akte werden wir dann die für Sie optimale Verteidigungsstrategie erarbeiten und mit Ihnen abstimmen