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WEICHEL | Ihr Anwalt für Familienrecht und Umgangsrecht aus Zweibrücken
WEICHEL | Ihr Anwalt für Familienrecht und Umgangsrecht aus Zweibrücken

Ihr Anwalt für Umgangsrecht

Ein Kind braucht zu seiner ungestörten Entwicklung den regelmäßigen Umgangs mit beiden Elternteilen. Dies gilt auch nach einer Trennung oder Scheidung. Bei einer ungerechtfertigen Umgangsverweigerung oder Beschränkung ist Eile geboten, so dass keine Entfremdung entritt. Daher sollte schnellstmöglich beim Familiengericht ein Umgangsverfahren eingeleitet werden, um einen vollstreckbaren Umgangstitel zu erwirken. Hierbei unterstütze ich Sie gerne, so dass die Beziehung zu Ihrem Kind keinen Schaden nimmt!

Inhalt des Umgangsrecht

Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrechtzuerhalten und zu fördern. Dem Kind sollen insbesondere auch nach der Trennung oder Ehescheidung die gewachsenen Eltern-Kind-Beziehungen soweit als möglich erhalten bleiben. In Fällen, in denen noch keine solchen gewachsenen Beziehungen bestehen, weil die Trennung z.B. schon vor der Geburt erfolgt ist, sollen durch den Umgang Kontakte entstehen können.

Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung.

Das Umgangsrecht gibt dem berechtigten Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen.


Wer ist zum Umgang berechtigt?

Ein Recht auf Umgang haben:

 

  • Das Kind

  • Jeder Elternteil

  • Die Großeltern des Kindes

  • Die Geschwister des Kindes

  • Enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben („sozial-familiäre Beziehung“).


Weiteren Personen steht ein eigenes Umgangsrecht nicht zu.

Zum Wohl des Kindes gehört aber auch der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen hat, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Den Umgang mit diesen Personen haben die Eltern zu ermöglichen und zu fördern.  


Voraussetzungen des Umgangsrechts

Für das Umgangsrecht der verschiedenen Umgangsberechtigten gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Eltern-Kind Umgang:
Das Gesetz gibt Kindern ohne weitere Voraussetzungen ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Auch jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet. Hierbei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen geschiedenen Eltern und Eltern, die nie miteinander verheiratet waren. Das Umgangsrecht besteht auch unabhängig davon, ob der umgangsberechtigte Elternteil sorgeberechtigt ist oder nicht und auch unabhängig davon, ob bereits eine Beziehung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil besteht oder nicht.

Das Familiengericht kann das Umgangsrecht jedoch einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer darf das Umgangsrecht nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Großeltern, Geschwister:
Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.


Ausgestaltung des Umgangsrechts

Das Gesetz trifft keine Regelung über die Ausgestaltung des Umgangs im Einzelfall. Die Beteiligten vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll.

Hierbei können die Beteiligten auch die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Können sie sich nicht einigen, kann der Umgangsberechtigte einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht stellen. Auch das Gericht wird im Regelfall versuchen, auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Gelingt dies nicht, hat des Familiengericht die Entscheidung zu treffen, die im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und Möglichkeiten, sowie der berechtigten Interessen der Eltern dem Wohl des Kindes am besten entspricht.


Das Kind will den Umgang nicht

Das Umgangsrecht eines Elternteils entfällt nicht allein deshalb, weil das Kind sich gegen den Umgang ausspricht. Bei einer gerichtlichen Regelung des Umgangsrechts sind der Wille des Kindes im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses und
das Interesse des umgangsberechtigten Elternteils gegeneinander abzuwägen. Je älter das Kind ist und je weiter seine Persönlichkeitsentwicklung fortgeschritten ist, desto größeres Gewicht wird seinem Willen beigemessen.

Insbesondere bei jüngeren Kindern, die zu einer eigenen, abgewogenen Willensbildung noch nicht fähig sind, ist es grundsätzlich die Pflicht des Elternteils, bei dem das Kind lebt, erzieherisch auf das Kind einzuwirken und es zu ermutigen, den Kontakt zum umgangsberechtigten Vater oder zur umgangsberechtigten Mutter zu pflegen.


Umgangsvereitelung durch einen Elternteil

Zunächst besteht die Möglichkeit, sich an das Jugendamt zu wenden. Das Jugendamt kann zwischen den Eltern vermitteln und darauf hinwirken, dass eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung über den Umgang eingehalten wird.


Auch besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zu stellen. Das Familiengericht wird ebenfalls auf eine gütliche Einigung der Eltern hinwirken, indem es den Eltern erläutert, welche Bedeutung der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen hat. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird das Familiengericht eine Entscheidung über den Umgang treffen. Diese Entscheidung kann auch mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden.


Weil der Elternteil, der den Umgang mit dem Kind vorsätzlich verhindert, gegen seine Loyalitätspflicht verstößt, kann es sogar angezeigt sein, ihm das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen und auf den anderen Elternteil zu übertragen.

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