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Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

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Fahrverbot

Fahrverbot

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und ein Fahrverbot wurde gegen Sie verhängt?  Im Jahr 2017 ging es laut Angaben des Kraftfahrtbundesamtes 455.558 Personen ähnlich!

 

Ein Fahrverbot stellt für Betroffene oft eine erhebliche Belastung dar. In Extremfällen kann sogar die berufliche und wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stehen. Der folgende Ratgeber soll Ihnen aufzeigen, welche Möglichkeiten bestehen, ein Fahrverbot abzuwenden!

 

Die Lage ist nämlich nicht immer so aussichtslos, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag - Wir wissen genau, worauf es im Einzelfall ankommt.

Allgemeines

Bei besonders schwerwiegenden Verkehrsverstößen soll gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängt werden. Das Fahrverbot ist zeitlich begrenzt. Es wird in der Regel für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten verhängt, um auf den Betroffenen erzieherisch einzuwirken. 

Entzug der Fahrerlaubnis 

Das Fahrverbot stellt aber kein Entzug der Fahrerlaubnis dar! Die Fahrerlaubnis kann - vornehmlich bei Verkehrsstraftaten - durch richterlichen Beschluss entzogen werden. Ein Fahrerlaubnisentzug ist aber auch durch behördliche Entscheidung möglich.

 

Der Unterschied zum Fahrverbot besteht darin, dass es sich beim Entzug der Fahrerlaubnis um eine zeitlich unbefristete Maßnahme handelt. Nach Ablauf einer festgelegten Sperrfrist ist es aber möglich, die Fahrerlaubnis neu zu beantragen. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann, ob die Gründe, die ursächlich für die Entziehung der Fahrerlaubnis waren, noch fortbestehen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist eine Neuerteilung möglich.

Das Regelfahrverbot

Bei erheblichen Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit, Alkohol und Drogen, deutlichen Unterschreitungen des Mindestabstands sowie Rotlichtverstößen hat der Gesetzgeber die Verhängung eines Regelfahrverbots vorgesehen.

​​Regelmäßig stellt sich dann die Frage, ob ein behördlich verhängtes Regelfahrverbot abgewendet werden kann, etwa durch Erhöhung der Geldbuße.

 

Ja, es ist grundsätzlich möglich vom Regelfahrverbot gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße abzusehen. Jedoch stellt das Regelfahrverbot - wie der Name bereits sagt - die Regelbuße dar. Ein „Freikaufen vom Fahrverbot“ wurde vom Gesetzgeber ganz bewusst nicht vorgesehen. Trotzdem haben sich im Laufe der Zeit Fallkonstellationen herausgebildet, bei dessen Vorliegen vom Regelfahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden kann.

Unzumutbare Härte

Vom Regelfahrverbot kann beispielsweise dann abgesehen werden, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine besondere unzumutbare Härte darstellen würde.

 

Berufliche Nachteile 

Ein solcher Härtefall kann dann vorliegen, wenn durch das Fahrverbot schwerwiegende berufliche Nachteile entstehen, etwa der Jobverlust droht und daher eine existenzgefährdende Situation hervorgerufen wird.

 

Krankheit oder Behinderung

Eine weitere unzumutbare Härte kann auch dann bejaht werden, wenn der Betroffene aufgrund einer Krankheit oder Behinderung auf Mobilität im Alltag angewiesen ist, ein Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel nicht möglich oder unzumutbar ist.

 

Pflege

Aber auch die Verpflichtung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen kann eine unzumutbare Härte darstellen, etwa dann, wenn ohne Führerschein die Pflege eines Angehörigen oder Dritten nicht mehr gewährleistet wäre.

Augenblicksversagen

Auch bei einem Augenblicksversagen kann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden, weil dann die für die Verhängung des Fahrverbots erforderliche grobe Pflichtwidrigkeit nicht gegeben ist. Von einem Augenblicksversagen spricht man, wenn ein ansonsten konzentriert agierender Mensch für eine sehr kurze Zeitspanne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unwillentlich außer Acht lässt.

 

Ein derartiger Fall kann beispielsweise dann vorliegen, wenn aufgrund kurzzeitiger Unachtsamkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrsschild nicht wahrgenommen wird und daher die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird.

Verfahrensfehler

Ein Absehen vom Fahrverbot ist auch dann wahrscheinlich, wenn auf behördlicher Seite Verfahrens- oder Verwaltungsvorschriften verletzt wurden. Insoweit ist es wichtig, dass Sie zunächst keine Angaben zum Sachverhalt machen und uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Wir werden dann im Rahmen der Akteneinsicht prüfen, ob der Bußgeldbescheid rechtmäßig ist und die vorhandenen Beweismittel ausreichen, um Sie der Tat zu überführen. Gelingt es uns, berechtigte Zweifel aufzuzeigen, ist es nicht unwahrscheinlich, dass bereits deswegen vom Fahrverbot abgesehen wird oder das Verfahren gänzlich eingestellt wird.

 

Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ist immer zu prüfen, ob der Geschwindigkeitsmessung ein sog. standardisiertes Messverfahren zugrunde lag. Nur dann ist das Messergebnis tatsächlich vollumfänglich verwertbar.

 

Es muss daher geprüft werden, ob der Messbeamte die Beschilderung überprüft hat, der Messbeamte über die notwendige Schulungsnachweise verfügt, das Messgerät im Zeitpunkt der Messung geeicht war, am Messgerät keine Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind, die eine Neueichung erforderlich gemacht hätten, die Eichsiegel alle unversehrt waren, das Messgerät entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung bedient wurde (…).

Weitere Gründe

Keine Gefährdung

Jüngst wurde entschieden, dass von einem Fahrverbot auch dann ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung niemand gefährdet wurde. Entscheidend ist aber, dass auch kein abstraktes Risiko im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung bestand.

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Verfahrensdauer

Vom Fahrverbot kann auch dann abgesehen werden, wenn das mit dem Fahrverbot verfolgte Ziel, nämlich verkehrserzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken, nicht mehr erreicht werden kann. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer kann daher ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.

Soll von einem Fahrverbot abgesehen, ist es nicht ratsam, entsprechende Anträge selbst bei Gericht zu stellen. Es reicht auch keinesfalls aus, einfach zu behaupten, dass ein Härtefall o.ä. Vorläge. Derartige Anträge müssen sorgsam begründet werden. Die Gründe müssen glaubhaft gemacht werden. Eventuell müssen auch Beweisanträge gestellt werden!

 

Überlassen Sie die Verfahrensführung uns! Wir wissen, worauf es im Einzelfall ankommt.

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