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WEICHEL | Fachanwalt für Verkehrsrecht Zweibrücken - Fahrverbot abwenden!
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Ihr Anwalt bei Fahrverbot

Das Erfolgsrezept für eine gelungene Verteidigung bei drohendem Fahrverbot besteht neben exzellenter Rechtskenntnisse mitunter darin zu wissen, wie die Bußgeldbehörden und Gerichte am jeweiligen Gerichtsort arbeiten. Daher übernehmen wir in Fahrverbotssachen ausschließlich Mandate, die Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben, die im Saarland oder in Rheinland-Pfalz begangen worden sein sollen, um eine für Sie optimale, transparente und individuelle Verteidigungsstrategie zu erarbeiten! Überlassen Sie Ihre Mobilität nicht dem Zufall.

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und ein Fahrverbot wurde gegen Sie verhängt?  Im Jahr 2022 ging es laut Angaben des Kraftfahrtbundesamtes 408.900 Personen ähnlich!

Ein Fahrverbot stellt für Betroffene oft eine erhebliche Belastung dar. In Extremfällen kann sogar die berufliche und wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stehen. ​
Die Lage ist nämlich nicht immer so aussichtslos, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag - Wir wissen genau, worauf es im Einzelfall ankommt.


Das Regelfahrverbot

Bei erheblichen Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit, Alkohol und Drogen, deutlichen Unterschreitungen des Mindestabstands sowie Rotlichtverstößen hat der Gesetzgeber die Verhängung eines Regelfahrverbots vorgesehen.

​​Regelmäßig stellt sich dann die Frage, ob ein behördlich verhängtes Regelfahrverbot abgewendet werden kann, etwa durch Erhöhung der Geldbuße.

Es ist grundsätzlich möglich, vom Regelfahrverbot gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße abzusehen. Jedoch stellt das Regelfahrverbot - wie der Name bereits sagt - die Regelbuße dar. Ein „Freikaufen vom Fahrverbot“ wurde vom Gesetzgeber ganz bewusst nicht vorgesehen. Trotzdem haben sich im Laufe der Zeit Fallkonstellationen herausgebildet, bei dessen Vorliegen vom Regelfahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden kann.


Unzumutbare Härte

Vom Regelfahrverbot kann beispielsweise dann abgesehen werden, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine besondere unzumutbare Härte darstellen würde.

Berufliche Nachteile

Ein solcher Härtefall kann dann vorliegen, wenn durch das Fahrverbot schwerwiegende berufliche Nachteile entstehen, etwa der Jobverlust droht und daher eine existenzgefährdende Situation hervorgerufen wird.
 
Krankheit oder Behinderung

Eine weitere unzumutbare Härte kann auch dann bejaht werden, wenn der Betroffene aufgrund einer Krankheit oder Behinderung auf Mobilität im Alltag angewiesen ist, ein Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel nicht möglich oder unzumutbar ist.


Pflege

Aber auch die Verpflichtung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen kann eine unzumutbare Härte darstellen, etwa dann, wenn ohne Führerschein die Pflege eines Angehörigen oder Dritten nicht mehr gewährleistet wäre.

​Augenblicksversagen

Auch bei einem Augenblicksversagen kann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden, weil dann die für die Verhängung des Fahrverbots erforderliche grobe Pflichtwidrigkeit nicht gegeben ist. ​Von einem Augenblicksversagen spricht man, wenn ein ansonsten konzentriert agierender Mensch für eine sehr kurze Zeitspanne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unwillentlich außer Acht lässt.
 
Ein derartiger Fall kann beispielsweise dann vorliegen, wenn aufgrund kurzzeitiger Unachtsamkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrsschild nicht wahrgenommen wird und daher die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird.


Verfahrensfehler

Ein Absehen vom Fahrverbot ist auch dann wahrscheinlich, wenn auf behördlicher Seite Verfahrens- oder Verwaltungsvorschriften verletzt wurden. Insoweit ist es wichtig, dass Sie zunächst keine Angaben zum Sachverhalt machen und uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Wir werden dann im Rahmen der Akteneinsicht prüfen, ob der Bußgeldbescheid rechtmäßig ist und die vorhandenen Beweismittel ausreichen, um Sie der Tat zu überführen. Gelingt es uns, berechtigte Zweifel aufzuzeigen, ist es nicht unwahrscheinlich, dass bereits deswegen vom Fahrverbot abgesehen wird oder das Verfahren gänzlich eingestellt wird.

Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ist immer zu prüfen, ob der Geschwindigkeitsmessung ein sog. standardisiertes Messverfahren zugrunde lag. Nur dann ist das Messergebnis tatsächlich vollumfänglich verwertbar.

Es muss daher geprüft w
erden, ob der Messbeamte die Beschilderung überprüft hat, der Messbeamte über die notwendige Schulungsnachweise verfügt, das Messgerät im Zeitpunkt der Messung geeicht war, am Messgerät keine Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind, die eine Neueichung erforderlich gemacht hätten, die Eichsiegel alle unversehrt waren, das Messgerät entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung bedient wurde.

Weitere Gründe

Keine Gefährdung

Jüngst wurde entschieden, dass von einem Fahrverbot auch dann ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung niemand gefährdet wurde. Entscheidend ist aber, dass auch kein abstraktes Risiko im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung bestand.

​​Verfahrensdauer

Vom Fahrverbot kann auch dann abgesehen werden, wenn das mit dem Fahrverbot verfolgte Ziel, nämlich verkehrserzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken, nicht mehr erreicht werden kann. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer kann daher ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.

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