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WEICHEL | Anwalt für Unterhaltsrecht in Zweibrücken
WEICHEL | Anwalt für Unterhaltsrecht in Zweibrücken

Ihr Anwalt für Unterhaltsrecht

Das Unterhaltsrecht betrifft die Existenzsicherung einer Person und ist daher von enormer Wichtigkeit. Soweit eine Person selbst nicht dazu in der Lage ist, den eigenen Lebensbedarf sicherzustellen, kann im Rahmen der gesetzlich verankerten Fürsorgepflicht eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt bestehen. In meiner Funktion als Familienanwalt helfe ich Ihnen dabei, Unterhaltsansprüche zu berechnen und geltend zu machen. Soweit Sie zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert wurden, prüfe ich, ob die Ansprüche gerechtfertigt sind und hilfe Ihnen dabei, ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren

Kindesunterhalt

 

Der Kindesunterhalt ist der wichtigste Fall des Verwandtenunterhalts. Der Anspruch auf Kindesunterhalt setzt voraus, dass das Kind bedürftig ist. Ein minderjähriges unverheiratetes Kind ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Vermögen zu verwerten oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Bedürftigkeit vorliegt.

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Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, seinen Unterhaltsbeitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes.

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Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig, das heißt, er hat den Unterhalt grundsätzlich durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu erbringen. Für minderjährige Kinder sieht das Gesetz einen aus dem sachlichen Existenzminimum des Kindes abgeleiteten Mindestunterhalt vor. Hierauf aufbauend enthält die Düsseldorfer Tabelle Leitlinien für die Bestimmung des konkreten Barunterhaltsbedarfs unterhaltsberechtigter Kinder. Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Praxis bundesweit als Richtlinie für die Höhe des Unterhaltsanspruchs verwendet. Sie ist jedoch für die Gerichte nicht bindend, so dass hiervon unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles abgewichen werden kann.

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Darüber hinaus müssen die Eltern – wie allgemein beim Verwandtenunterhalt – leistungsfähig sein. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie volljährigen unverheirateten Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt zumindest eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Diese hat zur Folge, dass sich der barunterhaltspflichtige Elternteil besonders nachdrücklich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen und alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für seinen und der Kinder Unterhalt verwenden muss.

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Die Höhe des Selbstbehalts ist gesetzlich nicht geregelt, sondern im Einzelfall zu bestimmen. Orientierungshilfe gibt die Düsseldorfer Tabelle sowie die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Leitlinien zum Unterhaltsrecht.

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Der Ehegattenunterhalt

 

Familienunterhalt 

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Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Die Ehegatten müssen sich hiernach sowohl wirtschaftliche Mittel für den angemessenen Lebensunterhalt gewähren, als auch persönliche Leistungen erbringen. So erfüllt ein Ehegatte, dem die die Haushaltsführung überlassen ist, seine Verpflichtung in der Regel bereits durch die Führung des Haushalts.

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Jeder Ehegatte hat einen Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld. Dieser ihm persönlich verbleibende Betrag dient zur Befriedigung der eigenen persönlichen Bedürfnisse nach freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten. Über dessen Verwendung ist er niemandem Rechenschaft schuldig. Mit dem Taschengeld soll dem Berechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, persönliche Bedürfnisse wie Hobbys, Sport, Theater-, Kino- oder Gaststättenbesuche etc. zu finanzieren.

 

Trennungsunterhalt

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Leben die Ehegatten getrennt, so steht dem bedürftigen Ehegatten ein Anspruch auf angemessenen Trennungsunterhalt zu. Trennungsunterhalt ist für die Zeit von der Trennung bis hin zur Scheidung zu zahlen. 


Trennungsunterhalt kann dann verlangt werden, wenn ein Ehepartner finanzielle Unterstützung benötigt und der andere Ehepartner leistungsfähig ist.

 

Ein nicht erwerbstätiger Ehegatte kann dazu aufgefordert werden, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten, wenn es nach seinen persönlichen Umständen möglich ist. War der Ehepartner aber während der Ehe nicht berufstätig, muss er grundsätzlich bis zum Ablauf des Trennungsjahres auch nicht arbeiten.


Die Höhe des Trennungsunterhalts orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen, die während der Ehe und zum Zeitpunkt der Trennung bestanden haben. Ist ein Ehegatte unterhaltspflichtig, kann er einen bestimmten Betrag für sich selbst nutzen. Beim Trennungsunterhalt liegt der aktuelle Selbstbehalt bei 1.510 Euro (Stand 2023). 

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Unterhalt nach der Scheidung 

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Grundsätzlich obliegt es jedem Ehegatten selbst, nach der Scheidung für seinen Unterhalt zu sorgen. Er hat gegen den anderen Ehegatten nur einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er dazu außerstande ist. Das Gesetz zählt abschließend folgendes Fälle auf:

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  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung

  • Unterhalt wegen Alters

  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit 

  • Aufstockungsunterhalt 

  • Ausbildungsunterhalt   

  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen

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Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten setzt voraus, dass dieser bedürftig ist, also seinen eigenen Unterhalt nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen finanzieren kann. 

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Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf und bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Der Unterhaltspflichtige muss aber auch leistungsfähig sein. Dies ist der Fall, wenn er imstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren. Empfehlungen zur Höhe des Selbstbehalts enthalten wiederum die Düsseldorfer Tabelle sowie die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Leitlinien.  

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Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf in der Höhe herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre.

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Das Gesetz kennt aber auch Gründe, aus denen der Unterhalt beschränkt oder versagt werden kann (sog. Verwirkung). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

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Elternunterhalt

 

Auch die Kinder sind ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Vorrangig vor den Kindern haftet jedoch der Ehegatte des Unterhaltsbedürftigen für den Unterhalt.


Voraussetzung des Elternunterhalts ist auch hier die Bedürftigkeit des Elternteils. Der Bedarf des Elternteils bestimmt sich nach dessen Lebensstellung. Lebt der unterhaltsberechtigte Elternteil in einer Pflegeeinrichtung, so bestimmt sich der Bedarf in der Regel nach den hierfür anfallenden Kosten.


Das in Anspruch genommene Kind muss aber auch leistungsfähig sein. 


Seit dem 01.01.2020 gilt das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz). Dieses regelt den Elternunterhalt seitdem neu, wodurch viele Angehörige Pflegebedürftiger im Vergleich zu vorher finanziell entlastet werden.


Das Angehörigen-Entlastungsgesetz legt die Einkommensgrenze bei einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro Brutto fest. Beträgt das Jahreseinkommen des Kindes weniger als dieser Grenzbetrag, ist es von der Zahlungspflicht gegenüber den Eltern befreit. 


Grundsätzlich sind aber Vermögen und Einkünfte aus Vermögen für den Unterhalt gegenüber Eltern heranzuziehen. Wenn das Einkommen unter der 100.000 Euro Grenze liegt, diese jedoch mit verwertbarem Vermögen (z. B. Immobilien etc.) überstiegen wird, haftet das Kind ggfs. mit einem Teil dieses Vermögens.

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Verpflichtung der Eltern eines nichtehelichen Kindes untereinander

 

Der Vater hat der Mutter für die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Außerhalb dieser Zeit gilt die Verpflichtung nur hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung entstehen.

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Darüber hinaus steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, soweit sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist.

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Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Voraussetzungen des Anspruchs sind auch hier die Bedürftigkeit der Mutter und die Leistungsfähigkeit des Vaters.

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Betreut der Vater das Kind, so steht ihm gegen die Mutter der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu.

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