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Unterhaltsrecht Fachanwalt für Familienrecht Zweibrücken Unterhalt
Weil finanzielle Sicherheit zählt – Ihr Spezialist im Unterhaltsrecht.
Das Unterhaltsrecht betrifft die Existenzsicherung einer Person und ist daher von enormer Wichtigkeit. Wenn eine Person selbst nicht in der Lage ist, den eigenen Lebensbedarf sicherzustellen, kann im Rahmen der gesetzlich verankerten Fürsorgepflicht eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt bestehen.
In meiner Funktion als Fachanwalt für Familienrecht helfe ich Ihnen dabei:
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Unterhaltsansprüche zu berechnen und geltend zu machen.
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Ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren.
Gemeinsam entwickeln wir die optimale Lösung für Ihre individuelle Situation.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt ist der wichtigste Fall des Verwandtenunterhalts. Ein Anspruch auf Kindesunterhalt setzt voraus, dass das Kind bedürftig ist.
Minderjährige Kinder
Minderjährige Kinder sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Vermögen zu verwerten oder zu arbeiten, sodass in der Regel die Bedürftigkeit vorliegt. Leben die Eltern getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig und muss monatlich eine Geldrente leisten.
Der Mindestunterhalt ergibt sich aus dem Existenzminimum des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle dient als bundesweit anerkannte Leitlinie zur Berechnung des konkreten Unterhaltsbedarfs. Sie ist jedoch nicht bindend, sodass Gerichte unter Berücksichtigung des Einzelfalls davon abweichen können.
Volljährige Kinder
Diese haben Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung oder ersten Berufsausbildung befinden und bedürftig sind. Dabei wird eigenes Einkommen (z. B. BAföG oder Nebenjobs) auf den Bedarf angerechnet.
Die Höhe des Selbstbehalts, den der Unterhaltspflichtige für sich behalten darf, orientiert sich an den Leitlinien der Oberlandesgerichte. Gegenüber minderjährigen Kindern liegt der Selbstbehalt aktuell bei 1.450 Euro, gegenüber volljährigen Kindern bei 1.750 Euro (Stand: 2025).
Ehegattenunterhalt
Familienunterhalt
Während der Ehe sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch Arbeit und Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dies umfasst:
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Wirtschaftliche Mittel für den gemeinsamen Lebensunterhalt
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Persönliche Leistungen, z. B. durch Haushaltsführung
Jeder Ehegatte hat zudem Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld zur Befriedigung eigener Bedürfnisse.
Trennungsunterhalt
Nach der Trennung steht dem bedürftigen Ehegatten ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu. Dieser ist von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu zahlen.
Voraussetzungen:
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Der bedürftige Ehepartner muss finanziell auf Unterhalt angewiesen sein.
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Der unterhaltspflichtige Ehepartner muss leistungsfähig sein.
Ein nicht erwerbstätiger Ehegatte kann aufgefordert werden, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, wenn dies nach seinen persönlichen Umständen möglich ist. War der Ehepartner jedoch während der Ehe nicht berufstätig, muss er grundsätzlich erst nach Ablauf des Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beim Trennungsunterhalt liegt derzeit bei 1.600 Euro (Stand: 2025).
Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn einer der gesetzlich anerkannten Gründe vorliegt, z. B.:
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Kinderbetreuung
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Alter
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Krankheit oder Gebrechen
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Erwerbslosigkeit
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Aufstockungsunterhalt
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Ausbildungsunterhalt
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Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und umfasst den gesamten Lebensbedarf. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird dabei stets geprüft.
Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ist möglich, wenn eine unbegrenzte Zahlung unbillig wäre.
Der Unterhaltsanspruch kann verwirkt sein, wenn der Berechtigte in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft lebt oder grob unangemessen handelt.
Unterhalt bei nichtehelichen Kindern
Väter nichtehelicher Kinder sind verpflichtet, der Mutter und dem Kind Unterhalt zu gewähren:
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Für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
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Wenn die Mutter aufgrund der Schwangerschaft oder Entbindung nicht erwerbstätig sein kann.
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Wenn die Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Betreut der Vater das Kind, hat er umgekehrt Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber der Mutter.