Die Berechnung des Zugewinns ist im Detail komplex. Es sollte immer geprüft werden, ob ein Anspruch auf eine Zugewinnausgleichszahlung besteht. Andernfalls besteht das Risiko, dass man auf sehr viel Geld verzichtet. Der Gesetzgeber geht nach dem Halbteilungsgrundsatz davon aus, dass beide Ehegatten gleichermaßen am Vermögenszuwachs beteiligt waren. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Vermögenszuwachs die Leistung beider Ehegatten war. Daher sollte nicht aus "falscher Eitelkeit" von vornherein auf Ausgleichszahlungen verzichtet werden.
Der Zugewinnausgleich
Eine Zugewinnausgleichszahlung gibt es im Fall der Ehescheidung nur dann, wenn die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies ist dann der Fall, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde.
Wann besteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich?
Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich kann bestehen, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet, zum Beispiel durch Scheidung der Ehe oder durch den Abschluss eines Ehevertrages.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Beim Zugewinnausgleich nach Scheidung wird das Vermögen beider Eheleute bei Beginn und zum Ende des Güterstandes miteinander verglichen. Der Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat als der andere, muss den Vermögensunterschied zur Hälfte ausgleichen. Der Ausgleich erfolgt dabei grundsätzlich durch Geldzahlung, nicht durch Austausch oder Teilung von Vermögensgegenständen. Es wird folglich nicht das gesamte Vermögen ausgeglichen, sondern nur der Vermögenszuwachs nach der Heirat bis zur Scheidung bzw. Zustellung des Scheidungsantrages.
Wie erfahre ich das Anfangs- und Endvermögen meines Ehepartners?
Beide Ehepartner sind einander zur Auskunft über den Bestand ihres Vermögens verpflichtet. Das bedeutet also, dass der andere Ehegatte dazu verpflichtet ist, Auskunft über sein Vermögen zu den Stichtagen zu erteilen. Auf dieser Basis kann dann der Zugewinn ermittelt werden.
Wird der Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren automatisch durchgeführt?
Nein. Das Zugewinnausgleichsverfahren wird nur auf Antrag durchgeführt. Wenn also im Rahmen des Scheidungsverfahrens kein Antrag auf Zugewinnausgleich gestellt, bleibt der Zugewinnausgleich zunächst außen vor.