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Zugewinnausgleich nach Scheidung
Ihr Zugewinn – Ihr Recht! Lassen Sie es nicht verstreichen!
Eine Ehe ist nicht nur eine emotionale, sondern auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft. Während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen wird im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beiden Ehepartnern zugerechnet.
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Doch was passiert im Falle einer Scheidung?
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Wer hat Anspruch auf eine Zugewinnausgleichszahlung?
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Wie wird der Zugewinn berechnet?
Oft steht viel Geld auf dem Spiel – ein unbedachter Verzicht auf den Zugewinnausgleich kann erhebliche finanzielle Nachteile bedeuten.
Als Fachanwalt für Familienrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Vermögensansprüche zu sichern und eine gerechte Lösung zu erreichen.
Lassen Sie sich beraten, bevor Sie finanzielle Entscheidungen treffen, die Ihre Zukunft beeinflussen!
Zugewinnausgleich
Eine Zugewinnausgleichszahlung gibt es im Fall der Ehescheidung nur dann, wenn die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies ist dann der Fall, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde.
Wann besteht der Anspruch auf Zugewinnausgleich?
Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht in der Regel dann, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet, zum Beispiel durch Scheidung der Ehe oder durch den Abschluss eines Ehevertrages.
Wie der Zugewinn berechnet wird
Beim Zugewinnausgleich nach Scheidung wird das Vermögen beider Eheleute bei Beginn und zum Ende des Güterstandes miteinander verglichen.
Der Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat als der andere, muss den Vermögensunterschied zur Hälfte ausgleichen. Der Ausgleich erfolgt dabei grundsätzlich durch Geldzahlung, nicht durch Austausch oder Teilung von Vermögensgegenständen. Es wird folglich nicht das gesamte Vermögen ausgeglichen, sondern nur der Vermögenszuwachs nach der Heirat bis zur Scheidung bzw. Zustellung des Scheidungsantrages
Wie man das Anfangs- und Endvermögen des Ehepartners erfährt
Beide Ehepartner sind einander zur Auskunft über den Bestand ihres Vermögens verpflichtet. Das bedeutet also, dass der andere Ehegatte dazu verpflichtet ist, Auskunft über sein Vermögen zu den Stichtagen zu erteilen. Auf dieser Basis kann dann der Zugewinn ermittelt werden.
Wird der Zugewinnausgleich immer durchgeführt?
Nein. Das Zugewinnausgleichsverfahren wird nur auf Antrag durchgeführt. Wenn also im Rahmen des Scheidungsverfahrens kein Antrag auf Zugewinnausgleich gestellt, bleibt der Zugewinnausgleich zunächst außen vor.
Sie haben Fragen zum Zugewinnausgleich oder möchten Ihre Ansprüche durchsetzen? Als Fachanwalt für Familienrecht stehe ich Ihnen mit meiner Erfahrung zur Seite.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu besprechen und finanzielle Einbußen zu vermeiden!