WEICHEL | Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Strafverteidiger
Rechtsanwalt Zweibrücken
Rechtsanwalt Familienrecht
Rechtsanwalt Verkehrsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Scheidungsanwalt Zweibrücken
Strafrecht
Anwalt Strafrecht
Anwalt Strafrecht Zweibrücken
Anwalt Autounfall
Anwalt Scheidung
Anwalt Unterhalt


Ehewohnung und Trennung Fachanwalt Familienrecht Zweibrücken
Gemeinsame Wohnung, getrennte Wege – Lassen Sie sich beraten!
Die Ehewohnung ist oft ein zentraler Streitpunkt bei Trennung und Scheidung. Während der Ehe haben beide Ehepartner ein Recht auf Nutzung der gemeinsamen Wohnung – unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer ist.
-
Doch was passiert nach der Trennung?
-
Wer darf bleiben, wer muss gehen?
-
Und unter welchen Voraussetzungen kann eine gerichtliche Wohnungszuweisung erfolgen?
Gerade bei starken Konflikten oder wenn das Wohl gemeinsamer Kinder betroffen ist, kann eine rechtliche Klärung notwendig sein.
Ich unterstütze Sie als Fachanwalt für Familienrecht dabei, Ihre Ansprüche auf die Ehewohnung durchzusetzen oder sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren.
Recht an der ehelichen Wohnung
Jeder der Eheleute hat das Recht, in der Ehewohnung zu wohnen. Das gilt auch dann, wenn einer der Eheleute Alleinmieter oder Alleineigentümer der ehelichen Wohnung ist. Hieran ändert auch die Trennung nichts. Daher darf auch keiner der Ehegatten den Anderen einfach vor die Türe setzen.
Alleinige Nutzung der Ehewohnung
Der Trennung gehen regelmäßig erheblichen Spannungen zwischen den Eheleuten voraus, die ein weiteres Zusammenleben in einer Wohnung unzumutbar machen können. Probleme gibt es immer dann, wenn keiner der Eheleute sich dazu bereit erklärt, freiwillig auszuziehen. Unter engen Voraussetzungen besteht dann die Möglichkeit, die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung beim Familiengericht zu erwirken.
Unbillige Härte
Die Zuweisung der Wohnung zur Alleinnutzung wird nur dann getroffen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.Eine unbillige Härte liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Ehegatte in grob rücksichtsloser Weise durch erhebliche Belästigungen das Wohnen für den anderen Ehegatten nahezu unerträglich macht oder die Umstände für einen Ehegatten, und sei es nur subjektiv, so belastend sind, dass ihm die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft wegen des grob rücksichtslosen Verhaltens des anderen Ehegatten bei objektiver Beurteilung nicht mehr zumutbar ist.
Gewalt und andere Störungen
Jede Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den antragstellenden Ehegatten ist dazu geeignet, die Zuweisung der Wohnung an den Ehegatten zu begründen.
Hierunter fallen schwere Störungen des Familienlebens als Folge von Ängstigungen durch massive und ernsthafte, subjektiv stark belastende Gewaltandrohungen, Misshandlungen, Gewalt gegen Kinder oder auch nur eine einmalige tätliche Entgleisung bei Wiederholungsgefahr.
Unabhängig von Gewalt ist eine unbillige Härte auch bei dauernder Störung der Nachtruhe und schweren Störungen des Familienlebens wegen Alkohol- oder Drogenabhängigkeit gegeben.
Kindeswohl
Für die Zuweisung der Wohnung an einen Elternteil reicht es aus, dass allein die Kinder unter den Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Eltern leiden.
Ist ein erträgliches Auskommen der Familie unter einem Dach nicht möglich, haben die Bedürfnisse der Kinder an einer geordneten, ruhigen und entspannten Familiensituation Vorrang gegenüber den Interessen der Eltern daran, weiter in der Wohnung zu leben.
Kann die Familie in einer Wohnung nicht mehr zusammenleben, weil Streit und Hass die häusliche Atmosphäre unerträglich vergiften und gehen die Auseinandersetzungen über das hinaus, was zwischen Eheleuten, die sich getrennt haben, häufig stattfindet, hat derjenige Elternteil der die Kinder nicht betreut, die Wohnung zu verlassen.
Auch ohne verbale oder gar körperliche Auseinandersetzungen gilt dasselbe, wenn die spannungsgeladene Atmosphäre droht, gesundheitliche oder seelische Schäden bei den Kindern auszulösen.
Nutzungsvergütung
Als Ausgleich dafür, dass der aus der Wohnung verdrängte Ehegatte bis zur Rechtskraft der Ehescheidung auf sein Recht zum Mitbesitz verzichten muss, kann, soweit dies der Billigkeit entspricht, von dem anderen die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangt werden.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf eine Nutzungsvergütung besteht, bestimmt sich immer nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.
Wer bekommt die Ehewohnung nach der Scheidung?
Es besteht die Möglichkeit, einen der Ehegatten zum alleinigen Eigentümer zu machen, wobei der andere Ehegatte dann regelmäßig anteilig ausbezahlt wird. Soweit die finanziellen Mittel hierzu aber fehlen, kann es Sinn machen, die Immobilie zu verkaufen und den Erlös hälftig aufzuteilen. Kann auf dieser Basis keine Einigung gefunden werden, verbleibt nur noch die Teilungsversteigerung. Hierbei besteht aber immer das Risiko, dass die Immobilie unter Wert versteigert wird. Daher ist es immer sinnvoll, sich gütlich zu einigen.
Wenn Sie eine rechtliche Auseinandersetzung um die Ehewohnung vermeiden oder Ihre Ansprüche durchsetzen möchten, stehe ich Ihnen mit meiner Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht zur Seite. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin – gemeinsam finden wir eine Lösung, die zu Ihrer Situation passt!