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WEICHEL | Ihr Anwalt für Familienrecht und Sorgerechtsangelegenheiten aus Zweibrücken
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Sorgerechtsstreitigkeiten

Konflikte im Bereich des Sorgerechts sind oft hoch emotional und erfordern viel Kraft von den Beteiligten. Ich unterstütze Sie dabei, Lösungswege zu finden, die dem Kindeswohl entsprechen und eine zufriedenstellende Regelung ermöglichen.

 

Recht der elterlichen Sorge

 

Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge sowie die Vertretung des Kindes in rechtlichen Angelegenheiten.

 

Wer hat die elterliche Sorge?

 

Die elterliche Sorge liegt in der Regel bei beiden Elternteilen: 

 

  • Bei Geburt des Kindes: Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind. 

  • Nachträglich: Wenn die Eltern nach der Geburt heiraten oder Sorgeerklärungen abgeben. 

  • Sorgeerklärungen: Diese müssen öffentlich beurkundet werden, entweder beim Jugendamt oder beim Notar.

 

Sind die Eltern nicht verheiratet und geben keine Sorgeerklärungen ab, hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht jedoch das gemeinsame Sorgerecht übertragen, sofern dies dem Kindeswohl entspricht.

 

Was passiert bei einer Trennung?

 

Trennen sich Eltern, bleibt das gemeinsame Sorgerecht in der Regel bestehen, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. Eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge erfolgt nur, wenn ein Elternteil die Übertragung der Alleinsorge beantragt.

 

Ein solcher Antrag kann sich auch auf Teilbereiche der elterlichen Sorge, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht, beziehen. Entscheidend ist dabei stets, ob die Übertragung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Entscheidungsbefugnisse bei getrennt lebenden Eltern

 

Getrennt lebende Eltern müssen sich bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind abstimmen, z. B. bei: 

 

  • Wichtigen medizinischen Behandlungen 

  • Anmeldung und Auswahl von Schule oder Kita 

  • Fragen der religiösen Erziehung  B

  • Berufsausbildung 

 

Aufenthaltsbestimmungsrecht

 

Im Alltag entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein über gewöhnliche Angelegenheiten, wie: 

 

  • Tagesabläufe (z. B. Schlafenszeit, Fernsehkonsum) 

  • Schulalltag 

  • Freundeskreis 

  • Taschengeld 

  • Leichtere medizinische Behandlungen

 

Können sich die Eltern bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nicht einigen, kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen.

 

Antrag auf Übertragung der Alleinsorge

 

Jeder Elternteil kann die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beantragen. Solche Anträge werden jedoch nur selten bewilligt, da das gemeinsame Sorgerecht gesetzlich bevorzugt wird. Eine Übertragung auf einen Elternteil erfolgt nur dann, wenn: 

 

  • Der andere Elternteil das Sorgerecht nicht kindeswohlgerecht ausüben kann. 

  • Die Übertragung dem Wohl des Kindes eindeutig am besten entspricht.

 

Die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags hängen stark vom Einzelfall ab. Ich prüfe mit Ihnen gemeinsam, ob ein Antrag sinnvoll ist und wie er bestmöglich begründet werden kann. Sollte ein Antrag erfolgversprechend sein, vertrete ich Sie im familiengerichtlichen Verfahren, um die optimale Lösung für Ihr Kind zu erreichen.

 

Vertretung als Antragsgegner

 

Auch wenn Sie gegen einen solchen Antrag vorgehen möchten, stehe ich Ihnen zur Seite. Ich helfe Ihnen, das Gericht davon zu überzeugen, dass Sie Ihrer Verantwortung als sorgeberechtigter Elternteil gewissenhaft nachkommen und der Antrag unbegründet ist.

 

Sie haben Fragen zum Sorgerecht?

Kontaktieren Sie mich für eine individuelle Beratung und eine durchsetzungsstarke Vertretung.

WEICHEL | Rechtsanwälte für Familienrecht und Verkehrsrecht

Sonnengasse 7 - D 66482 Zweibrücken

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