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WEICHEL | Ihr Anwalt für Familienrecht und Sorgerechtsangelegenheiten aus Zweibrücken
WEICHEL | Ihr Anwalt für Familienrecht und Sorgerechtsangelegenheiten aus Zweibrücken

Ihr Anwalt für Sorgerechtsangelegenheiten

Konflikte im Rahmen des Sorgerechts sind immer hoch emotional und verlangen den Beteiligten viel Kraft ab. Ich unterstütze Sie dabei, Problemlösungen zu finden und eine zufriedenstellende, dem Kindeswohl entsprechende Lösung zu finden.

Informationen zum Recht der elterlichen Sorge

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes sowie die Vertretung des Kindes.

Wer hat die elterliche Sorge?

Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern:

 

  • Wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind

  • Wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten

  • Wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen).


Solche Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was beim Jugendamt und beim Notar erfolgen kann.

​Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein, es sei denn, das Familiengericht überträgt den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge gemeinsam.

​Die Möglichkeit, eine Entscheidung des Familiengerichts zu erwirken, steht allen Vätern im Fall der Zustimmungsverweigerung durch die Mutter offen. Nach der Regelung des Reformgesetzes überträgt das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widersprich
t. Dies dürfte zugleich der Regelfall sein.

Was passiert im Falle einer Trennung?

Sind Eltern gemeinsam Inhaber der Sorge und trennen sie sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, gleichgültig ob sie verheiratet sind oder nicht.

Eine gerichtliche Prüfung und Entscheidung über die elterliche Sorge erfolgt – von Fällen der Kindeswohlgefährdung abgesehen – nur in den Fällen, in denen ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge stellt.

Ein solcher Antrag kann auch für Teilbereiche der elterlichen Sorge (z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht) gestellt werden. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, soweit entweder der andere Elternteil zustimmt, es sei denn das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Dies gilt auch für die Ehescheidung.


Wer hat die Entscheidungsbefugnis?

Leben die Eltern getrennt voneinander, müssen sie hinsichtlich solcher Fragen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, einigen.

Zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gehören:

 

  • Medizinische Behandlungen

  • Anmeldung in einer Kindertagesstätte

  • Anmeldung  in einer Schule

  • Auswahl der Schule

  • Fragen der religiösen Erziehung

  • Berufsausbildung

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht


Bei Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ein Alleinentscheidungsrecht. Dies gilt auch für den anderen sorgeberechtigten Elternteil für die Zeit der Wahrnehmung seines Umgangsrecht.

​Zu den alltäglichen Entscheidungen gehören:

 

  • Schulalltag

  • Fernsehkonsum

  • Essensfragen

  • Bestimmung der Schlafenszeit

  • Umgang mit Freunden der Kinder

  • Medizinische Grundversorgung (Behandlungen bei leichteren Verletzungen, Zahnbehandlungen),

  • Taschengeld

Kann bei Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung sind, keine Einigung herbeigeführt werden, besteht die Möglichkeit, eine familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Die Beantragung des alleinigen Sorgerechts

Jeder Elternteil hat die Möglichkeit, einen Antrag, gerichtet auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, zu stellen. Solche Anträge werden aber nur selten positiv beschieden.  Der Gesetzgeber sieht das gemeinsame Sorgerecht vor. Flankierend hierzu normiert das Grundgesetz in Artikel 6, dass das Sorgerecht "das natürliche Recht der Eltern" ist. Diese Grundsatzwertung müssen Familiengerichte bei der Frage, ob die elterlichen Sorge auf ein Elternteil zu übertragen ist, besonders berücksichtigen. Eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf ein Elternteil kommt nur dann in Betracht, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil nicht dazu geeignet ist, das Sorgerecht kindeswohlgerecht auszuüben und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf ein Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hierbei handelt es sich immer um  eine Einzelfallentscheidung.

Anträge, gerichtet auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, müssen präzise vorbereitet und begründet werden. Ich prüfe mit Ihnen gemeinsam, ob ein solcher Antrag erfolg haben kann. Soweit dies der Fall ist, vertrete ich Sie gerne im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren, um die beste Lösung für Ihr Kind herbeizuführen.

 

Andererseits vertrete ich aber auch Antragsgegner, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil nicht geboten ist. Ich helfe Ihnen dann dabei, das Gericht davon zu überzeugen, dass Sie Ihre Aufgabe als sorgeberechtigter Elternteil gewissenhaft ausüben und der Antrag unbegründet ist.

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