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Allgemeine Informationen zur Ehescheidung
Jedes Jahr werden immer noch über 150.000 Ehen geschieden. Eine Ehe kann jedoch nur dann geschieden werden, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört die gerichtliche Feststellung des Scheiterns der Ehe.
Das Scheitern der Ehe
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es kommt also auf den gegenwärtigen Zustand der Ehe und auf die Prognose für die Zukunft an. Unerheblich ist, wer für das Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft verantwortlich ist. Das Gericht hat allein zu prüfen, ob die Ehe gescheitert ist.
Für das Scheitern der Ehe hat der Gesetzgeber folgende Vermutungen aufgestellt:
Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Das Scheitern der Ehe wird vom Gericht nach einer bestimmten Zeitspanne des Getrenntlebens vermutet, wenn
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Beide Ehegatten die Scheidung beantragen und bereits ein Jahr getrennt leben oder
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Einer der Ehegatten die Scheidung beantragt, der andere der Scheidung zustimmt und die Ehegatten bereits ein Jahr getrennt leben oder
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Einer der Ehegatten die Scheidung beantragt, der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nicht zustimmt, die Trennung aber bereits drei Jahre andauert.
Wenn die Eheleute noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur in Ausnahmefällen geschieden werden (Härtefallscheidung), etwa dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Ehegatten, der die Scheidung beantragt, aus Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen liegen.
Die Trennungszeit
Die Eheleute leben getrennt, wenn einer von ihnen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder wenn innerhalb der Wohnung getrennte Bereiche geschaffen werden und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird (sog. In-House-Trennung). Zumindest ein Ehegatte muss die Fortführung der Ehe ablehnen. Selbst dann, wenn die Eheleute für einen Versöhnungsversuch kurze Zeit wieder zusammenleben, wird die bereits vor dem Versöhnungsversuch liegende Trennungszeit berücksichtigt.
Was die Scheidung kostet
Scheidung ohne Anwalt?
Häufig fragen sich betroffene Paare, ob auch eine Scheidung ohne Anwalt möglich ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltspflicht.
Die Kosten
Die Kosten der Scheidung richten sich nach dem sog. Verfahrenswert. Der Verfahrenswert eines einfachen Scheidungsverfahrens errechnet sich aus dem in den letzten drei Monaten vor Einreichung des auf Ehescheidung gerichteten Antrags erzieltem Nettoeinkommens beider Ehegatten. Soweit Kinder vorhanden sind, wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag in Höhe von 250,00 EUR vom Verfahrenswert abgezogen.
Wurde der Versorgungsausgleich (Aufteilung der Rentenanwartschaften) nicht durch einen notariellen Vertrag ausgeschlossen wurde, erhöht sich der Verfahrenswert um mindestens 1.000 EUR.
Der Verfahrenswert der Scheidung entspricht aber nicht den tatsächlich entstehenden Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Vielmehr werden die Gerichts- und Anwaltsgebühren aus dem Verfahrenswert ermittelt.
Wenn Sie kein oder nur ein geringes Einkommen haben, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu beantragen. Wenn die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, müssen Sie in der Regel keine Gerichtskosten bezahlen. Die Kosten für Ihre anwaltliche Vertretung wird dann auch von der Staatskasse übernommen.