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IMPRESSUM

WILLKOMMEN

Anbieterkennzeichnung

Verantwortlicher im Sinne des § 5 TMG und § 55 Abs. 2 RStV:

RA Sven Weichel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Familienrecht
Sonnengasse 7
D-66482 Zweibrücken
Tel.:  0633
2 8999 135
E-Mail:post@ra-weichel.de
Steuer-Nr.: 35/220/06521

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Streitschlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO). Zur Beilegung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit Verbrauchern sind wir außerdem zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstr. 26, 10787 Berlin, www.s-d-r.org, bereit. 

Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ 


Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ wurde dem Rechtsanwalt Sven Weichel in einem gesonderten Zulassungsverfahren der zuständigen Rechtsanwaltskammer in Deutschland verliehen.


Rechtsanwaltskammer und zuständige Aufsichtsbehörde

Pfälzische Rechtsanwaltskammer
Zweibrücken
Landauer Str. 17
66482 Zweibrücken

Telefon: 06332 80030
Fax: 06332 800319
E-Mail:zentrale@rak-zw.de

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Berufsrechtliche Regelungen

Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)
Fachanwaltsordnung (FAO)


Diese Gesetze und Verordnungen sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie können auch über die Bundesrechtsanwaltskammer bezogen werden. Sie befinden sich zudem auf ihrer Internetseite www.brak.de/seiten/06.php.

Berufshaftpflichtversicherung


Allianz Versicherungs-AG
Königinstraße 28
80802 München
Geltungsbereich: Deutschland

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Grundlagen der Anwaltsvergütung

​Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

 

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.

Datenschutz

Die Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier: https://www.ra-weichel.de/datenschutz

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