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Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

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Fahrerlaubnisrecht

Fahrerlaubnisrecht

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, benötigt eine Fahrerlaubnis, also eine staatliche verliehene Zulassung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr.

 

Das Fahrerlaubnisrecht behandelt insbesondere Rechtsfragen rund um den Erwerb, den Verlust und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis

 

Eine erste Berührung mit dem Fahrerlaubnisrecht haben Betroffenen zumeist dann, wenn ein Fahrverbot verhängt wird, „Punkte in Flensburg“ drohen. Häufig aber auch im Rahmen einer Fahrt unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel (Cannabis etc.). 

Das Innehaben einer Fahrerlaubnis ist oftmals von existenzieller WichtigkeitSoweit der Verlust der Fahrerlaubnis droht, sollte grundsätzlich immer ein Rechtsanwalt aufgesucht werden! 

Aufgrund unserer Expertise können wir abschätzen, ob Ihnen tatsächlich ein Verlust Ihrer Fahrerlaubnis droht oder ob es möglich ist, den bevorstehenden Entzug der Fahrerlaubnis abzuwenden!

Überlassen Sie Ihre Mobilität also nicht dem Zufall. Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen rund um den Erwerb- und Verlust Ihrer Fahrerlaubnis! 

Fahrerlaubnis und Führerschein

Fahrerlaubnis und Führerschein – regelmäßig werden diese Begriffe verwechselt oder synonym verwendet. Es gibt jedoch einen bedeutsamen Unterschied:

 

Unter Fahrerlaubnis ist die staatliche Zulassung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu verstehen.

 

Der Führerschein ist die Beweisurkunde dafür, dass der Inhaber dieser Urkunde ein Fahrzeug mit einer bestimmten Fahrzeugklasse führen darf. Die Urkunde dient also als Nachweis dafür, dass der Inhaber dieser Urkunde die staatliche Zulassung zum Führen eines Kraftfahrzeuges erworben hat.

Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

Auch die Begriffe Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis werden immer wieder verwechselt oder synonym verwendet. Es gibt jedoch einen sehr bedeutsamen und für den Betroffenen weitrechenden Unterschied:

Bei der Verhängung eines Fahrverbots bleibt die Fahrerlaubnis bestehen. Untersagt wird lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr für eine bestimmte Dauer.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist dagegen zeitlich nicht befristet. Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis erlischt das Recht, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr zu führen. Man bekommt den Führerschein auch nicht wieder zurück. Vielmehr muss bei der Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis formell beantragt werden. Es ist auch keinesfalls sicher, dass dem Antrag stattgegeben wird. Es kann sogar vorkommen, dass die praktische Fahrprüfung erneut abgelegt werden muss. Nicht selten muss auch ein MPU-Verfahren durchlaufen werden um nachzuweisen, dass die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt bzw. wiederhergestellt sind.

 

Entzug der Fahrerlaubnis

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, seine Fahrerlaubnis zu verlieren, nämlich durch den Strafrichter oder durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Strafrichterlicher Entzug

Wird man wegen einer Tat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, verurteilt, so entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass man zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

 

Die für den richterlichen Entzug der Fahrerlaubnis erforderliche Ungeeignetheit liegt immer dann vor, wenn eines der folgenden Vergehen begangen wurde:

 

  • Trunkenheit im Verkehr

  • Gefährdung des Straßenverkehrs

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

  • Vollrausch

 

Der Führerschein wird dann eingezogen. Zudem wird eine Sperrfrist für die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestimmt. Vor Ablauf dieser Sperrfrist darf seitens der Fahrerlaubnisbehörde auch keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. In besonderen Fallkonstellationen kann die Sperre auch für immer angeordnet werden.

Es besteht aber die Möglichkeit, dass von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Auch kann auf Antrag die Sperrfrist verkürzt werden! Wir wissen, worauf es hierbei ankommt und wie der Antrag zu stellen ist! Vertrauen Sie auf unsere Expertise.

Fahrerlaubnisbehörde

Auch die Verwaltungs- bzw. Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen, nämlich dann, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

 

Die erforderliche Ungeeignetheit kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an physischen und psychischen Erkrankungen leidet.

 

Erlangt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von Drogenmissbrauch sowie Cannabis- und Alkoholkonsum, kann dies ebenso dazu führen, dass sie die Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt. Aber auch ein volles Punktekonto in Flensburg (8 Punkte) führt zum Entzug der Fahrerlaubnis.

 

Zur Beurteilung der Frage, ob die für das Innehaben der Fahrerlaubnis erforderliche Eignung vorliegt, kann die Behörde vom Betroffenen die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen (MPU).

 

Dieses Verlangen ist grundsätzlich nicht anfechtbar, weil es sich lediglich um eine sog. Mitwirkungsobliegenheit handelt, die die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich vorbereitet. Wird das geforderte Gutachten nicht vorgelegt, darf die Behörde davon ausgehen, dass die Eignung zum Führen des Kfz nicht vorliegt, was schlussendlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.

Auch wenn gegen die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens keine formellen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, ist es empfehlenswert, sich bei uns juristischen Rat einzuholen. Es besteht nämlich immer die Möglichkeit, eine Erklärung hierzu abzugeben. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens abstimmt nimmt.

Hat Ihnen die Behörde die Fahrerlaubnis jedoch entzogen, kann gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Hat der Widerspruch kein Erfolg, besteht die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Kanzleinachrichten Verkehrsrecht

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