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WEICHEL | Rechtsanwälte - Anfechtung der Vaterschaft und Unterhaltsregress
WEICHEL | Rechtsanwälte - Anfechtung der Vaterschaft und Unterhaltsregress

Anfechtung der Vaterschaft
In Deutschland hat etwa jedes 10. Kind einen anderen Vater als denjenigen, der sich für den Vater hält. Die betroffenen Kinder werden „Kuckuckskinder“ genannt, die Väter der Kinder als „Scheinväter“.


Zweifel an der Vaterschaft
Bestehen begründete Zweifel an der Vaterschaft, kann ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren beim Familiengericht eingeleitet werden. Steht fest, dass keine biologische Vaterschaft besteht, wird das Kind rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Geburt vaterlos. Sämtliche Unterhaltsansprüche des Kindes erlöschen. Auch das Sorgerecht des rechtlichen Vaters entfällt.

Voraussetzung ist aber, dass tatsächlich begründete Zweifel an der Vaterschaft bestehen:

 

  • Konkreter Verdacht der Abstammung von einem anderen Mann

  • Unfruchtbarkeit des Mannes während des Zeitpunktes der Empfängnis

  • Fehlende sexuelle Aktivitäten mit der Mutter

  • Bestätigung einer fehlenden Vaterschaft durch Abstammungsgutachten (Vaterschaftstest).


Ein Vaterschaftstest darf aber keinesfalls heimlich durchgeführt werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro. Eine DNA-Analyse zur Vaterschaftsklärung setzt immer die vorherige Zustimmung des Kindes oder der Mutter voraus. Wird die Einwilligung verweigert, kann das Familiengericht auf Antrag hin die Einwilligung erteilen.  


Rechtliche Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
 

Anfechtungsberechtigung
Die Vaterschaft anfechten können:
 

  • Der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist

  • Der Mann, der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat

  • Der biologische Vater  

  • Die Mutter  

  • Das Kind


Anfechtungsfrist
Die Vaterschaft kann innerhalb von zwei Jahren vom Schein-Vater gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Schein-Vater von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Frist beginnt jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist.

Möchte das Kind die Vaterschaft anfechten und hat der sorgeber
echtigte Elternteil das nicht rechtzeitig für ihn gemacht, so kann das Kind mit Vollendung des 18. Lebensjahres selbst ein Vateranfechtungsverfahren einleiten.


Regressansprüche
Ansprüche gegen das Kind werden in aller Regel ausscheiden, weil die Unterhaltszahlungen für laufende Kosten für das Kind verbraucht worden sind und daher nicht zurückgefordert werden können (Einwand der Entreicherung).

Schadensersatzansprüche gegen die Mutter sind dann denkbar, wenn der Mutter tatsächlich nachgewiesen werden kann, dass sie von der Möglichkeit der Vaterschaft des Dritten Kenntnis gehabt hat. Dieser Beweis ist in der Praxis aber kaum zu führen.

​Der Scheinvater kann regelmäßig gegen den biologischen Vater Regressansprüche geltend machen. Der Regressanspruch des Scheinvaters erstreckt sich vornehmlich auf den gezahlten Unterhalt. Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung kann also ein Unterhaltsregressverfahren beim Familiengericht eingeleitet werden. Der Regressanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist. Dies bedeutet, dass das Unterhaltsregeressverfahren innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Anfechtungsverfahren in die Wege geleitet werden muss.  

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