Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer aktuellen Grundsatzentscheidung präzise dargestellt, wenn Alleinerziehende einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.
Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2024 monatlich:
für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.
Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Elternteil alleinerziehend ist. Diese Voraussetzung kann aber entfallen, wenn durch die Mitbetreuung des anderen Elternteils eine signifikante Entlastung eintritt. Wann eine solche anspruchsvernichtende Entlastung vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr entschieden:
Wenn der Betreuungsanteil des mitbetreuenden Elternteils 40% erreicht oder überschreitet, ist nach Auffassung des Gerichts der Entlastungseffekt für den anderen Elternteil so groß, dass es eines Unterhaltsvorschusses nicht mehr bedarf.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität dieser Grenzziehung seien in diesen Fällen typisierend ausschließlich die tatsächlichen Betreuungszeiten zu ermitteln, also die Zeiten, die das Kind in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt. Auf die Art der Betreuungsleistung kommt es dabei nicht an.
Wechsle die Betreuungsperson tageweise, komme es darauf an, bei wem das Kind sich zum Tagesbeginn aufhält.
Umgangsvereinbarungen kommt dabei lediglich eine indizielle Bedeutung zu.
Weiterführendes: Pressemitteilung des Bundesverwaltungs (Link): https://www.bverwg.de/pm/2023/92
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