Kurz und knapp: Die fiktive Abrechnung
Als Geschädigter hat man das Recht frei darüber zu entscheiden, ob der beschädigte PKW repariert wird oder ob die zur Reparatur erforderlichen Kosten ausgezahlt werden sollen. Letztere Variante bezeichnet man als fiktive Abrechnung (Abrechnung auf Gutachterbasis). Zu Bezifferung der Schadenshöhe muss regelmäßig ein Gutachten eingeholt werden. Der Gutachter wir den beschädigten PKW zunächst untersuchen und sämtliche Mängel und Schäden am PKW dokumentieren. Wenn dieser Arbeitsschritt erledigt ist, prüft der Gutachter weiter, ob die festgestellten Schäden auf den Unfall zurückzuführen sind. Dann schätzt der Gutachter den finanziellen Aufwand für die Reparatur (Reparaturkosten) des PKW. Dieser Wert bildet auch die Grundlage für die Schadensbezifferung.
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten stellen keine eigenen Schadenspositionen dar, sondern zählen zu den Reparaturkosten.
Wird in den Fachwerkstätten üblicherweise ein prozentualer Aufschlag auf die vom Hersteller empfohlenen Ersatzteilpreise vorgenommen, so ist dieser Aufschlag vom Gutachter in das Gutachten als sog. UPE-Aufschlag aufzunehmen.
Verbringungskosten sind Aufwendungen die entstehen, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug im Rahmen der Reparatur in eine Lackiererei oder in einen Karosseriebetrieb verbracht werden muss. Es handelt sich also um Transportkosten um das Fahrzeug zur Ausführung bestimmter Arbeiten an einen anderen Ort zu transportieren.
Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten
Weil ihm Rahmen der fiktiven Abrechnung der PKW nicht repariert wird, kürzen Versicherungen gerne diese beiden Positionen, gleichwohl inzwischen höchstrichterlich anerkannt ist, dass diese beiden Positionen hinzunehmen sind, soweit sie nach den örtlichen Gepflogenheiten bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden.
Das Amtsgericht Ibbenbüren hat mit Urteil vom 13.3.2020 hierzu nochmals unmissverständlich Stellung genommen:
Die Argumentation des Bekl. geht im Wesentlichen an der Rechtslage vorbei bzw. beruht auf ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen. Zunächst einmal ist die Ansicht des Beklagten, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten seien bei fiktiver Abrechnung überhaupt nicht ersatzfähig, unzutreffend. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte diese Ansicht in zahlreichen Verfahren immer wieder vorbringt, obwohl sie schlichtweg überholt ist. Schon im Jahr 2018 hat der BGH insoweit ausgeführt, diese Auffassung werde nur noch „sehr selten vertreten“. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig sind, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. Dies ist hier für beide Positionen gerichtsbekannt der Fall.
Weiterführendes:
AG Ibbenbüren, Urteil vom 13.3.2020, AZ: 3 C 5/20
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