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AutorenbildRA Sven Weichel

Risiko: Vorschäden im Rahmen der Unfallregulierung


Stellt sich nach einem Verkehrsunfall heraus, dass nicht alle geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug auf den Unfall zurückzuführen sind, kann dies zum Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs führen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung der 1. Zivilkammer des Landgerichts (=LG Frankenthal, Urteil vom 09.06.2021, Az. 1 O 4/20).



Was ist passiert?

Eine Frau aus Mannheim hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß in Ludwigshafen abgestellt, als der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck des geparkten Autos stieß. Die Frau ließ daraufhin ein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten einholen. Die vom Privatgutachter ermittelten Reparaturkosten in Höhe von ca. 5.000,00 € forderte die Frau nun von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Klage hatte keinen Erfolg.


Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte zwar fest, dass manche der geltend gemachten Schäden plausibel auf den Unfall zurückzuführen sein könnten. Es gebe jedoch, so der Sachverständige, auch Kratzer in unterschiedliche Richtungen, die nicht gleichzeitig bei einem Unfall entstehen könnten. Auch mache die Frau Schäden in Bereichen geltend, in denen es überhaupt keinen Anstoß gegeben habe. Der Sachverständige konnte somit sicher ausschließen, dass sämtliche Schäden auf dieses Unfallereignis zurückzuführen sind. Damit stand für das Gericht fest, dass die Folgen eines früheren Unfalls nicht - wie von der Frau behauptet - ordnungsgemäß repariert worden waren. In einer solchen Situation lasse sich, so die Kammer, nicht sicher feststellen, ob oder welche der Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden seien. Die Versicherung muss damit nach dem Urteil auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden einstehen.


Ausblick

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich die freie Wahl, ob der den Schaden beheben lässt und auf Ausgleich der Reparaturrechnung besteht oder ob er sich den Betrag auszahlen lässt, der zur Behebung der Unfallschäden erforderlich ist. Letztere Variante bezeichnet man auch als fiktive Abrechnung. Es besteht auch keine gesetzliche Pflicht, den Betrag tatsächlich zur KFZ-Reparatur aufzuwenden. Der Geschädigte kann über den Betrag frei verfügen. Ereignet sich aber ein weiterer Unfall, kann der Vorschadeneinwand erhoben werden. Dies kann zum Verlust der Schadensersatzansprüche führen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Vorschäden ordnungsgemäß behoben worden sind.


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