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AutorenbildRA Sven Weichel

Neues Kaufrecht- Beweislastumkehr ab 01.01.2022



Bei jedem Einkauf kommt ein Kaufvertrag zustande. Ist die Kaufsache mangelhaft, stehen dem Käufer vielseitige Gewährleistungsansprüche zu. Vordergründig kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen, und zwar in Gestalt der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Käufer hat insoweit ein Wahlrecht.



Unter engen Voraussetzungen kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Im letzteren Fall wird der Vertrag komplett rückabgewickelt.


All dies setzt aber voraus, dass ein Mangel bereits bei Gefahrenübergang, regelmäßig also bei Übergabe der Kaufsache, vorgelegen hat. Dies Umstand hat der Käufer zu beweisen. Oftmals ist es aber so, dass sich der Mangel erst später zeigt. Der Käufer hat dann ein echtes Beweisproblem. Um diesen Makel entgegenzuwirken, hatte der Gesetzgeber für Verbraucher eine gesetzliche Vermutung geschaffen, wonach bei Mängel, die sich in den ersten sechs Monaten zeigen vermutet wird, dass diese bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben.

Diese 6-Monatsfrist gilt ab dem 01.01.2022 nicht mehr. Die Frist wird nun allgemein auf 1 Jahr verlängert.


Aus Verbrauchersicht eine durchweg positive Entwicklung.


Jede Medaille hat aber bekanntlich zwei Seiten. Die verlängerte Frist dürfte auch dafür sorgen, dass die Preise anziehen, weil der Händler längere Gewährleistungsrückstellungen in seine Kalkulation einplanen muss.


Weiterführendes: Gesetzesentwurf

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