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  • AutorenbildRA Sven Weichel

BGH: Corona - Fitnessstudios müssen Beiträge zurückzahlen


Corona und das Fitnessstudio.


Während der Pandemie war es so, dass Fitnessstudios ihren Betrieb nicht aufrechterhalten durften. Durch die behördliche Schließung entfielen dann auch teilweise die Beitragspflichten der Kunden. Jedoch meinten viele Betreiber der Fitnessstudios, dass der Vertrag um die Schießungszeit verlängert werden könne, mit der Folge, dass der Vertrag durch ordentliche Kündigung erst zu einem späteren Termin enden würde. Dies führte dann zugleich auch zu einer zeitlichen versetzen Zahlungspflicht des Kunden.


Die Instanzgerichte haben diese Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt. Rechtsklarheit bestand nicht.


So hatte beispielsweise das AG Torgau und viele andere Amtsgerichte die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Stundung der Mitgliedsbeiträge während der COVID-bedingten Schließung des Fitnessstudios hinzunehmen sei und der Schließzeitraum an das reguläre Vertragsende anzuhängen wäre.


Dieser Rechtsauffassung hat der Bundegerichtshof in seinem Urteil vom 04.05.2022, AZ: XII ZR 64/21 nunmehr eine klare Absage erteilt.


Verlängert das Fitnessstudio einseitig die Vertragsdauer um die Zeit, in der das Studio geschlossen war, ist dies nach Ansicht des BGH nicht zulässig.


Der BGH hat auch entschieden, dass abgebuchte Mitgliedsbeiträge an die Kunden zurückzuzahlen sind, wenn sie nicht mit einer „Gutschrift über Trainingszeiten“ einverstanden sind.


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