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  • AutorenbildRA Sven Weichel

Beweis des Zugangs einer E-Mail

Ist die E-Mail tatsächlich beim Empfänger angekommen? Ein Problem, das sich immer wieder stellt. Eine Erklärung kann nur dann Rechtswirkung entfalten, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Bei einer E-Mail muss die Nachricht auf den Server des Empfängers gelangen.


Wie lässt sich der Zugang im Prozess beweisen?


Ganz überwiegend wurde bisher von den Gerichten die zutreffende Meinung vertreten, dass dem Absender einer E-Mail der Beweis des ersten Anscheins zur Seite steht, wenn vom Mailserver keine Unzustellbarkeitsnachricht zurückgesendet wird oder ein Sendeprotokoll vorliegt, aus dem ersichtlich ist, dass die E-Mail versendet wurde.


Das Landgericht Hagen vertritt hierzu eine andere Auffassung. Das Landgericht Hagen meint in seinem Beschluss vom 31.03.2023 (AZ: 10 O 328/22), dass kein Erfahrungssatz dafürspreche, dass eine versendete E-Mail auch beim Empfänger ankommt, auch wenn keine Unzustellbarkeitsnachricht vom E-Mail-Server zurückgesendet wird. Vielmehr könne der Versender der E-Mail über seine Software in der Optionsverwaltung eine Lesebestätigung anfordern und damit den Zugangsnachweis erbringen.


Folgt man dieser Entscheidung, dürfte der Zugang einer E-Mail bald faktisch nicht mehr nachweisbar sein. Zutreffend ist, dass man eine Lesebestätigung anfordern kann. Allerdings muss der Empfänger dann auch zustimmen, dass eine Lesebestätigung zurückgesendet wird. Automatisch funktioniert das nämlich nicht.


Die Quintessenz: Im Gerichtsbezirk Hagen sollte man daher rechtserhebliche Erklärungen per Einwurfeinschreiben, Telefax oder Bote verschicken, wie damals halt, in den wilden 70ern.


Weiterführendes: Landgericht Hagen, Beschluss vom 31.03.2023, AZ: 10 O 328/22

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