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  • AutorenbildRA Sven Weichel

Motorradsaison - Mithaftung von Motorradfahrer bei fehlender Schutzkleidung


Frühjahr – die Biker stehen in den Startlöchern. Bedauerlicherweise kommt es beim Beitrieb eines Kraftrades immer wieder zu gravierenden Unfällen. Dies deswegen, weil ein Motorrad keine schützende Außenkonstruktion hat. Biker können sich nur bedingt mit Schutzkleidung schützen. Was aber, wenn im Falle eines Unfalls keine Schutzkleidung getragen wurde?


Versicherung wenden wegen fehlender Motorradschutzkleidung regelmäßige eine pauschale Mithaftung von 1/3 ein. Zu Recht?


I. Gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Motorradschutzkleidung


Der Gesetzgeber hat bisher keine gesetzliche Verpflichtung geschaffen, die einen Biker zum Tragen besonderer Schutzkleidung verpflichtet.


§ 21a Abs. 2 S. 1 StVO normiert lediglich eine Helmpflicht bei offenen Kraftfahrzeugen mit mehr als 20 km/h.


Hinweis: Eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Schutzkleidung und -schuhen existiert lediglich für die Fahrprüfung, wonach die Prüflinge geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in Motorradjacke integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen müssen.


Weil ein Biker also nicht zum Tragen besonderer Schutzkleidung verpflichtet ist, kann ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass er gegen die gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Schutzkleidung verstoßen hat.


II. Obliegenheitsverletzung


Jedoch kommt eine Obliegenheitsverletzung in Betracht, die zur Anspruchsminderung führen kann. Man spricht hier auch von einem „Verschulden gegen sich selbst“. Ein solches Verschulden gegen sich selbst kann aber nur dann angenommen werden, wenn für den Biker das Tragen von (bestimmter) Schutzkleidung zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war.


Zudem muss sich die Obliegenheitsverletzung auch adäquat kausal auf die Schadensentstehung ausgewirkt haben. Das Nichttragen der zur Unfallzeit gebotenen Schutzkleidung muss also auch ursächlich den eingetretenen Schaden mitbedingt haben.


Hat der Geschädigte beispielsweise nur einen Blechschaden zu beklagen, kann sich die Versicherung nicht darauf berufen, dass er die Obliegenheit verletzt habe, angemessene Schutzkleidung zu tragen. Der Schaden wäre nämlich in dieser Konstellation auch dann eingetreten, wenn der Biker Schutzkleidung getragen hätte.


Nicht anders verhält es sich bei Gesundheitsschäden. Wenn der eingetretene Gesundheitsschaden auch dann entstanden wäre, wenn angemessene Schutzkleidung getragen worden wäre, kann sich die Versicherung ebenso nicht darauf berufen, dass der Geschädigte keine Schutzkleidung getragen hat.


III. Quintessenz


Zusammenfassend bleibt also festzustellen, dass das Nichtragen von Schutzkleidung nicht automatisch dazu führt, dass sich Biker eine Anspruchskürzung entgegenhalten lassen muss. Maßgeblich ist, ob nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein das Trugen von Schutzkleidung im Unfallzeitpunkt erforderlich war.


Wir wünschen allen Bikern eine unfallfreie Saison 2022! Gute Fahrt.



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