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  • AutorenbildRA Sven Weichel

Der Prüfbericht - ein Computerausdruck ohne Aussagewert

Nach einem Unfall hat man als Geschädigter Anspruch darauf, einen Sachverständigen zu beauftragen. Der Sachverständige wird dann ein Schadengutachten erstellen. Anhand dieses Gutachtens kann dann beurteilt werden, wie hoch die voraussichtlichen Reparaturkosten sind. Auf Grundlage dieses Gutachtens kann dann auch entschieden werden, ob das beschädigte Fahrzeug überhaupt repariert werden soll. Entscheidet man sich gegen eine Reparatur, hat man Anspruch auf Zahlung der gutachterlich geschätzten Netto-Reparaturkosten. Liegt ein Totalschaden vor, kann zumindest der Wiederbeschaffungsaufwand beansprucht werden.


Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wird aber regelmäßig auf Biegen und Brechen versuchen, die berechtigten Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen, um so Geld zu sparen um die eigenen Gewinne zu maximieren.


Eine beliebte Masche besteht darin, die Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Regelmäßig wird dann ein „Gegenprüfbericht“ vorgelegt. Im Prüfbericht werden dann viele erstattungsfähige Positionen systematisch gekürzt. Die Kürzungen belaufen sich regelmäßig auf mehrere hundert Euro. Betroffen sind regelmäßig Verbringungskosten, Kosten der Beilackierung und UPE-Aufschläge.


Oftmals ist es aber so, dass die Kürzungen überhaupt nicht hingenommen werden müssen.


Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat kürzlich nochmals klargestellt, dass es sich bei Prüfberichten lediglich um abstrakte, EDV-gestützte Aufzeichnungen handelt, die zwar mitunter niedrigere Reparaturkosten ausweisen, aber keinen Bezug zum konkreten Fall haben. Auch der Verweis auf sog. „Referenzwerkstätte“ verfängt nicht, weil regelmäßig nicht nachgewiesen wird, dass in der „Referenzwerkstatt“ tatsächliche eine günstigere Reparaturmöglichkeit besteht. Hierzu muss nämlich ein konkrete Kalkulation der "Referenzwerkstatt" vorgelegt werden.


Schlussendlich ist es so, dass Prüfberichten oftmals keinerlei Beweiswert zukommt. Es handelt sich vielmehr um einen Computerausdruck ohne Aussagewert (=siehe hierzu: AG Berlin Mitte, Urt. v. 10.10.2020, AZ: 108 C 3195/19).

Aber auch andere Gerichte mussten sich bereits vielfach mit der Frage beschäftigen, ob ein einfacher Prüfbericht tatsächlich dazu geeignet ist, die Feststellungen eines Schadengutachtens zur Schadenshöhe in Zweifel zu ziehen.


Das Landgericht Berlin (=LG Berlin, Urteil v. 13.07.2011, AZ: 42 O 22/10) hat sich hierzu wie folgt geäußert:


"Mittlerweile hat sich unter den Versicherern eine Praxis entwickelt, bei der die vom Geschädigten eingereichten Gutachten an irgend eine sogenannte „Prüfstelle“ versandt werden und dort ein „Prüfer“ für die Verrechnungssätze abstrakt einen niedrigeren Wert einsetzt und dann die Kosten mittels eines Rechenprogramms entsprechend neu berechnet. Anschließend werden Werkstätten benannt, die angeblich die Reparatur zu den sich aus dem Ergebnis ergebenen Kosten durchzuführen in der Lage sind. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts keinen zulässigen Verweis auf eine konkret bestehende Möglichkeit zur Durchführung einer ganz bestimmten Reparatur zu günstigeren Bedingungen dar. Deshalb kann der Kläger vorliegend die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt Mercedes-Benz seiner Schadensabrechnung zu Grunde legen"


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