Die Ehe war von den Eltern arrangiert und nur von kurzer Dauer. Ein Zusammenleben gab es auch nicht. Die Ehegatten haben auch nie miteinander geschlafen. All dies soll nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof für den Anspruch auf Trennungsunterhalt keine Rolle spielen.
Sachverhalt:
Am 23. August 2017 haben die Ehegatten die Ehe geschlossen, wobei die Ehe von den Eltern arrangiert worden war. Spätestens seit einer Aussprache im August 2018 lebten die Ehegatten voneinander getrennt.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete die Ehefrau bei einer Bank und lebte im Haushalt ihrer Eltern in Frankfurt. Ihr Ehemann lebte in Paris, wo er als Trader Einkünfte erzielte. Zudem erzielte er monatliche Mieteinnahmen. Er bewohnte eine Eigentumswohnung.
Auch nach der Eheschließung lebte und arbeitete die Ehefrau weiterhin in Frankfurt am Main, der Ehemann in Paris. Es war geplant, dass die Ehefrau sich nach Paris versetzen lässt und man dort gemeinsam lebt. In der Zeit von Ende Dezember 2017 bis Anfang August 2018 gab es wiederholt Übernachtungskontakte an den Wochenenden, entweder bei den Eltern der Ehefrau in Frankfurt oder in der Wohnung des Ehemanns in Paris. Dort kam es auch zu einem dreiwöchigen Aufenthalt der Ehefrau. Eine sexuelle Beziehung wurde nicht aufgenommen. Die Eheleute verfügten über keine gemeinsamen Konten. Jeder verbrauchte seine Einkünfte für sich selbst.
Die Ehefrau begehrte die Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit ab Dezember 2018. Das Amtsgericht hat den zunächst Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab Dezember 2018 verpflichtet. Hiergegen wendete sich der Ehemann mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg.
Die rechtliche Beurteilung
Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ehegatten vorher zusammengelebt und die Trennung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt haben oder ob sie von Anfang an getrennt gelebt haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, inwieweit es zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und zur Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensdispositionen beider Ehegatten gekommen ist oder ob die Unterhaltsbedürftigkeit ihre Ursache in dem vorherigen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat.
Erforderlich und ausreichend ist, dass zwischen den Ehegatten eine gültige Ehe bestanden hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Ehegatte von dem anderen angemessenen Trennungsunterhalt verlangen.
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