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  • AutorenbildRA Sven Weichel

Teilnahme an der Einschulungsfeier des Kindes


Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgericht Zweibrücken musste sich kürzlich mit der Frage beschäftigten, unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil an der Einschulungsfeier seines Kindes teilnehmen darf, nachdem die Kindesmutter den Wunsch des Kindesvater unter Androhung eines Polizeieinsatzes abgelehnt hat.


Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:


Die Kindeseltern sind getrenntlebende Eheleute. Der Trennungskonflikt war schon Gegenstand zahlreicher familiengerichtlicher Verfahren. Zuletzt hatte das Familiengericht Kaiserslautern die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen und dem Kindesvater ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich zugesprochen.


Der Kindesvater hat gegen diese Beschlüsse Beschwerde eingelegt.


Während dieser Beschwerdeverfahren ist der Kindesvater mit dem Wunsch an die Kindesmutter herangetreten, an der Einschulungsfeier eines der Kinder teilnehmen zu dürfen. Die Kindesmutter lehnte dieses Ansinnen unter Androhung eines Polizeieinsatzes ab.

Mit einem Eilantrag beantragte der Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kindesmutter auferlegt wird, den Kindesvater an der Einschulungsfeier teilnehmen zu lassen.


Der 2. Senat des Oberlandesgericht Zweibrücken wies den Antrag mit Beschluss zurück


Zur Begründung führte der Senat aus, das Umgangsrecht zwar das Recht eines jeden Elternteils beinhalte, an besonderen Ereignisse – wozu auch eine Einschulung zählt - teilzunehmen. Dies setze aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr bestehe, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird.


Im hiesigen Fall bestehe aber ein außergewöhnlich tiefgreifender Trennungskonflikt. Seitdem der Kindesvater in früheren Verfahren den Vorwurf erhoben hatte, die Kindesmutter habe ihre Kinder sexuell missbraucht, sei zwischen den Eltern keine vernünftige Kommunikation mehr möglich, und es drohe der Austausch von Feindseligkeiten.


Weil aber gerade das Ereignis der Einschulung für ein Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt) verbunden sei, müsse eine Eskalation auf offener Bühne mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden.


Weiterführendes

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2021, AZ: 2 UFH 2 / 21

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