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  • AutorenbildRA Sven Weichel

Neuer Partner und Trennungsunterhalt?

Neuer Partner und Trennungsunterhalt: Das eine schließt das andere nicht aus.


Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte von dem anderen angemessenen Unterhalt verlangen, soweit er bedürftig ist. Streit bricht immer dann herein, wenn sich der bedürftige Ehegatte einem neuen Partner zuwendet und von seinem Ehepartner Unterhalt fordert. Es stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob Anspruch auf Trennungsunterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann, weil sich die Inanspruchnahme des Verpflichteten möglicherweise als grob unbillig darstellt (sog. Verwirkung).


Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Brandenburg kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt auch dann bestehen, wenn sich der Bedürftige einem neuen Partner zuwendet:


Das OLG Brandenburg hat wie folgt entschieden:


Eine Beschränkung oder gar vollständige Versagung des Trennungsunterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit aufgrund neuer verfestigter Lebensgemeinschaft kommt regelmäßig erst nach einer Dauer von zwei bis drei Jahren in Betracht. Ist die Beziehung nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt, so ist eine verfestigte Beziehung sogar erst etwa dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen. Gemeinsame Reisen allein lassen dabei grundsätzlich noch keinen hinreichend tragfähigen Schluss auf eine verfestigte Lebenspartnerschaft zu.

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