Minderjährige Kinder haben gegen den Elternteil, mit dem sie nicht in einem Haushalt leben, mindestens Anspruch auf den sog. Mindestunterhalt.
Der Barunterhaltspflichtige hat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er muss seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und einträgliche Erwerbstätigkeiten ausüben. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts geht seiner Lebensplanung vor.
Diese Pflicht trifft auch den berufstätigen Unterhaltspflichtigen, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Mindestunterhaltspflichten nicht ausreicht. Er muss notfalls eine Nebentätigkeit aufnehmen, um leistungsfähig zu sein und damit die Zahlung des Mindestunterhalts zu gewährleisten.
Diese Grundsätze hat der 4. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts kürzlich nochmals besonders hervorgehoben.
Was war passiert?
Das minderjährige Kind lebt bei seinem Vater, der die Kindesmutter auf Zahlung von Mindestunterhalt für das Kind in Anspruch genommen hat.
Die Kindesmutter wendete ein, dass Sie nicht leistungsfähig wäre. Sie hat auf ihr Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung aus 18 Wochenstunden als zahnmedizinische Fachangestellte verwiesen. Nachdem die Kindesmutter erstinstanzlich verurteilt wurde, legte sie gegen die Entscheidung Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Auf ihr tatsächliches Einkommen könne sich die Antragsgegnerin nicht zurückziehen, da sie gegenüber dem Antragsteller eine verschärfte Erwerbsobliegenheit träfe. Diese rechtfertige die Zurechnung eines erzielbaren Einkommens, wenn hinreichende Erwerbsbemühungen unterlassen werden.
Das OLG hat in diesem Kontext nochmals klargestellt, dass von einem Unterhaltsschuldner regelmäßig auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden einschließlich Nebentätigkeiten angenommen werden könnten.
Weiterführendes:
Entscheidung im Volltext: OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2020, AZ: 13 UF 184/19
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