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  • AutorenbildRA Sven Weichel

Entzug des Sorgerechts bei BtM-Problematik des Vaters

Das Amtsgericht Hannover hat am 03.06.2020 einem Vater das Sorgerecht für seine 10-jährige Tochter und des 5-jährigen Sohn entzogen sowie den unbegleiteten Umgang für zwei Jahre ausgesetzt. Beide Maßnahmen seien zur Abwendung einer Gefährdung des gesundheitlichen Wohls der Kinder unerlässlich.


Nach den Feststellungen des Amtsgerichts entstammen beide Kinder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Seit der Trennung der Kindeseltern im Jahr 2017 leben die Kinder im Haushalt der Kindesmutter. Beide Kindeseltern übten das Sorgerecht gemeinsam aus. Der Kindesvater übte sein Umgangsrecht in der Vergangenheit regelmäßig aus und nahm die Kinder auch spontan zu sich, wenn die Kindesmutter beispielsweise keine Zeit hatte, diese aus dem Kindergarten abzuholen. Der Kindesvater war den Kindern ein liebevoller und engagierter Vater und es bestand eine intensive Bindung der Kinder an ihren Vater.


Bei mehreren Wohnungsdurchsuchungen in der Wohnung des Kindesvaters wurden nicht geringe Mengen an Cannabis, Amphetaminen und Ecstasy sowie mehrere Einhandmesser, ein Schlagring und eine Machete aufgefunden. Die Drogen befanden sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung teilweise offen zugänglich in der Wohnung verteilt. Auch seien die Kinder gelegentlich dabei gewesen, wenn der Kindesvater Betäubungsmittel veräußert habe.


Auf Antrag der Verfahrensbeiständin wurden bei beiden Kindern Haarproben entnommen.


Bei dem 5-jährigen Sohn wurde THC in geringer Konzentration und Amphetamine (Kokain) in höheren Konzentration nachgewiesen. Bei der 10-jährigen Tochter konnte THC in geringer Konzentration festgestellt werden.


Das Gericht war davon überzeugt, dass die Spuren der Betäubungsmittel in den Haaren der Kinder vom Kindesvater herrühren. Aus dem Haushalt der Kindesmutter sei zumindest seit der Trennung vom Kindevater kein Drogenkonsum bekannt. Der Kindesvater habe hingegen eingeräumt, Betäubungsmittel zu konsumieren und mit diesen zu handeln. Darüber hinaus haben die Durchsuchungen bei ihm ergeben, dass die Betäubungsmittel nicht ständig außerhalb der Reichweite der Kinder gelagert wurden. Das Gericht ging davon aus, dass die Kinder diese Betäubungsmittel zumindest angefasst, wenn nicht sogar oral zu sich genommen haben. Darüber hinaus ging das Gericht davon aus, dass sich die Spuren von Betäubungsmitteln auch durch Körperkontakt der Kinder mit dem Kindesvater übertragen haben, z.B. beim Kuscheln oder beim Anfassen nach vorherigem Kontakt mit Drogen.


Der Beschluss des AG Hannover ist noch nicht rechtskräftig. Seitens des Vaters wurde Beschwerde eingelegt.


Weiterführendes:

AG Hannover, Beschl. vom 03.06.2020, AZ: 609 F 5007 / 19 SO

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