Der Hauptwohnsitz des Kindes beim Wechselmodell. Wie zu verfahren ist, wenn hierüber zwischen den Eltern keine Einigung herbeigeführt werden, erfährst du hier.
Das Bundesmeldegesetz enthält zu dieser Konstellation keine Regelung. Es statuiert hierzu nur, dass der Hauptwohnsitz eines Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Sorgeberechtigten ist. Leben diese getrennt, soll der Hauptwohnsitz dort sein, wo sich das Kind vorwiegend aufhält. Die Besonderheit beim Wechselmodell besteht jedoch gerade darin, dass sich der Aufenthalt des Kindes gleichmäßig auf die Wohnsitze beider Elternteile verteilt. Das Kind nutzt daher keine der beiden Wohnungen vorwiegend.
Wie in derartigen Konstellationen zu verfahren ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.09.2015, AZ: 6 C 38.14 entschieden:
Der Vater und die Kindesmutter hatten das gemeinsame Sorgerecht. Es kam zu Trennung. Der Vater zog aus der ehelichen Wohnung aus und mietete eine eigene Wohnung an. Weil ein Wechselmodell praktiziert wurde, wollte er seine beiden Kinder ebenfalls mit Hauptwohnsitz an seiner Wohnadresse anmelden. Die Stadt lehnt diese mit Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut ab. Der Vater klagte gegen die ablehnenden Bescheide und zog durch alle verwaltungsgerichtlichen Instanzen. Seine Klagen hatten aber schlussendlich kein Erfolg.
Das Gericht hat zunächst klargestellt, dass die sorgeberechtigten Eltern das Recht haben zu bestimmen, wo das Kind seinen Hauptwohnsitz haben soll. Soweit hierüber aber keine Einigung erzielt werden kann, stellt die frühere Familienwohnung der Hauptwohnsitz dar, soweit ein Elternteil diese nach der Trennung weiter bewohnt.
Weiterführendes:
Comments