Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug – doch wenn Ihr Fahrzeug bereits Vorschäden hatte, wird die Regulierung durch die gegnerische Versicherung schnell kompliziert. Ohne klare Nachweise über frühere Schäden und deren fachgerechte Reparatur riskieren Sie, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Was sagt das Gesetz?
Nach § 119 Abs. 3 VVG sind Sie verpflichtet, Vorschäden offen zu legen und zu dokumentieren. Dies gilt besonders dann, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung den neuen Schaden in Frage stellt und auf mögliche Überlagerungen mit Vorschäden verweist.
Ein aktuelles Beispiel:
In einem Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 01.10.2024, AZ: 3 W 7/24) verweigerte die Versicherung zunächst die Regulierung eines Heckschadens. Der Geschädigte konnte die fachgerechte Reparatur eines früheren Vorschadens nicht belegen. Erst nachdem eine Werkstattrechnung vorgelegt wurde, übernahm die Versicherung die Kosten.
Ihre Pflichten als Geschädigter:
Offenlegung: Informieren Sie die Versicherung über Vorschäden.
Dokumentation: Halten Sie Rechnungen und Gutachten zu früheren Reparaturen bereit.
Nachweis: Belegen Sie, welcher Teil des Schadens auf den aktuellen Unfall zurückzuführen ist.
Unser Tipp:
Bewahren Sie Reparaturunterlagen und Gutachten immer sorgfältig auf. Dies erspart Ihnen Diskussionen und Verzögerungen bei der Schadensregulierung.
Falls Sie unsicher sind, wie Sie bei einem Unfall vorgehen sollen, oder Unterstützung bei der Kommunikation mit der Versicherung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!
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