Die Kosten für einen Mietwagen gehören zum Herstellungsaufwand. Die Mietwagenkosten sind für einen angemessenen Zeitraum während der Schadenbehebung vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
Aus Schadenminderungsgesichtspunkten ist der Geschädigte jedoch dazu angehalten, die Dauer der Anmietung des Mietwagens auf den unumgänglich notwendigen Zeitraum zu beschränken.
Welcher Zeitraum schlussendlich notwendig und angemessen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Über diese Frage wird regelmäßig nach einem Verkehrsunfall gestritten. Häufig landen derartige Streitfragen auch vor Gericht.
Teilweise wird vertreten, dass der Geschädigte eine Werkstatt beauftragen muss die dazu bereit und in der Lage ist, die Reparatur kurzfristig durchzuführen. Auch müsse der Geschädigte im Vorfeld nachfragen, ob der Reparaturtermin tatsächlich eingehalten werden kann. Andernfalls sei eine andere Werkstatt zu beauftragen.
Das AG Rendsburg (AG Rendsburg, Urteil v. 11.7.2019, AZ: 49 C 72/19) hat dieser Auffassung kürzlich – zu Recht - eine Absage erteilt. Das Gericht vertritt insoweit die Auffassung, dass sich der Geschädigte keine Kürzung der Mietwagenkosten entgegenhalten lassen muss, wenn die tatsächliche Reparaturdauer über die in dem Gutachten prognostizierte Reparaturdauer hinausgeht. Der Geschädigte habe nur einen begrenzten Einfluss auf die Werkstatt, sodass die Haftpflichtversicherung das Abwicklungsrisiko zu tragen hat.
Den Geschädigten träfe insbesondere auch keine Erkundigungspflicht bei Auftragserteilung, wie lange die Reparatur in Anspruch nehmen werde und ob bereits Verzögerungstatbestände abzusehen seien. Dies überspanne die Obliegenheiten, welche einem Geschädigten zugemutet werden können bei Weitem.
Comments