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AutorenbildRA Sven Weichel

Gebot der Wirtschaftlichkeit bei einer Kfz-Reparatur

Wird ein schadhafter PKW zur Reparatur in die Werkstatt gebracht, wird in der Regel ein Stundenlohn für die Erbringung der Werkleistungen vereinbart. Benötigt die Werkstatt also mehrere Stunden zur Reparatur des PKW, ist dieser Zeitaufwand auch zu vergüten.


Oftmals entsteht im Nachgang Streit darüber, ob die aufgewendete Arbeitszeit angemessen war. Immer wieder wird eingewendet, dass die aufgewendete Zeit der Werkstatt zur Behebung der Mängel tatsächlich nicht erforderlich war.


Die Kfz-Werkstatt hat im Rahmen eines Rechtsstreits lediglich schlüssig darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Leistungen, insbesondere die abgerechneten Stunden, mit dem angesetzten Stundensatz tatsächlich angefallen sind. Eine Rechnung, die eine Auflistung der konkret geleisteten Stunden und Arbeitsleistungen enthält, genügt diesen Anforderungen.


Die Kfz-Werkstatt ist auch nicht dazu verpflichtet, die Erforderlichkeit und Angemessenheit ihrer Stundenlohnarbeit darzulegen und zu beweisen. Sie muss nur darlegen, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind. Hierbei hat die Werkstatt lediglich auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Dies Verpflichtung führt nicht automatisch dazu, dass der Werklohnanspruch der Werkstatt von vorneherein auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand begrenzt wird.


Soweit der Kunde also moniert, dass die Werkstatt zu viel Zeit aufgewendet habe, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Werkstatt gegen die vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung verstoßen hat. Reine Vermutungen genügen nicht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte darlegt werden, nach denen der abgerechnete Zeitaufwand nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Leistungsführung entspricht. Nur dann kann der Kunde mit einem eigenen Schadensersatzanspruch aufrechnen und den Werklohn somit mindern.


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