Motorradsaison - Mithaftung von Motorradfahrer bei fehlender Schutzkleidung
Mithaftung von Motorradfahrer bei fehlender Schutzkleidung.
Ihnen wird vorgeworfen, dass Sie gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit verstoßen haben? Damit sind Sie nicht alleine. Geschwindigkeitsverstöße sind die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden OWi-Verfahren. Allein im Jahr 2017 wurden 2.320.458 Bußgelder wegen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit verhängt.
Regelmäßig drohen neben empfindlichen Bußgeldern auch Eintragungen im FAER (Fahreignungsregister); schlimmstenfalls auch Fahrverbote.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick darüber, welche Bußgelder drohen, wann Sie mit einer Eintragung im FAER rechnen müssen und wann ein Fahrverbot droht.
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich grundsätzlich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog, reglementiert in der sog. Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Entscheidend für die Bemessung des Bußgeldes ist zunächst das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Je größer die Geschwindigkeitsüberschreitung, desto höher die Geldbuße.
Weiteres Kriterium für die Bemessung des Bußgeldes ist die Begehungsform. Die Regelgeldbußen finden grundsätzlich bei fahrlässiger Begehungsweise Anwendung. Wird die Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch vorsätzlich verwirklicht, wird die Regelgeldbuße verdoppelt.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Beschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. Wichtiges Indiz für die Frage, ob Vorsatz vorliegt, ist auch hier das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 40 % in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden kann. Nur bei niedrigeren Überschreitungen müssen weitere Indizien herangezogen werden.
Ebenso kann die Geldbuße angemessen erhöht werden, wenn das Fahreignungsregister bereits Voreintragungen enthält.
Weiterer Bezugspunkt für die Bemessung des Bußgeldes ist die Tatörtlichkeit. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften werden deutlich härter sanktioniert wie Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften.
Bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften von mindestens 21 km/h, droht eine Eintragung im FAER (1 Punkt). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 31 km/h werden 2 Punkte in das FAER eingetragen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt Folgendes: Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 21 km/h überschritten, droht eine Eintragung im FAER (1 Punkt); 2 Punkte drohen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 41 km/h überschritten wird.
Eine Eintragung im FAER kann aber auch dann drohen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht um 21 km/h überschritten wurde. Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro geahndet werden, werden nämlich ebenso im FAER erfasst. Ein derartiger Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Geldbuße wegen vorhandener Voreintragungen erhöht wird! Es liegt dann ein Fall der "Beharrlichkeit" vor.
Soweit die Eintragung ins FAER bevorsteht oder sogar ein Fahrverbot droht, lohnt es sich immer, über uns Akteneinsicht zu beantragen um zu prüfen, ob die Messung überhaupt vollumfänglich verwertbar ist. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn ein sog. standardisiertes Messverfahren vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sind die Chancen, dass das Verfahren eingestellt wird oder das Bußgeld unter die Eintragungsgrenze reduziert wird, erfahrungsgemäß gut.
Haben Sie gewusst, dass ein standardisiertes Messverfahren nur dann gegeben ist, wenn der Messbeamte die Beschilderung überprüft hat, der Messbeamte über die notwendigen Schulungsnachweise verfügt, das Messgerät im Zeitpunkt der Messung geeicht war, am Messgerät keine Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind, die eine Neueichung erforderlich gemacht hätten, die Eichsiegel alle unversehrt waren, das Messgerät entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung bedient wurde etc. pp. Die Aufzählung ist keinesfalls abschließend, sondern wird je nach Messgerät modifiziert und erweitert.
Auch kommt es immer wieder vor, dass eine Eintragung ins FAER auch dann abgewendet werden kann, wenn die Messung als solche nicht zu beanstanden war, nämlich dann, wenn die Ahndung mit einem Punkt nicht geboten ist, weil der Betroffene seit Jahrzehnten beanstandungslos am Straßenverkehr teilgenommen hat.
Ohne Verkehrsanwalt lässt sich ein solches Ergebnis aber nur selten erreichen!