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WEICHEL | Anwalt für Familienrecht aus Zweibrücken - Ehewohnung bei Trennung und Scheidung
WEICHEL | Anwalt für Familienrecht aus Zweibrücken - Ehewohnung bei Trennung und Scheidung

Das Recht an der ehelichen Wohnung

Jeder der Eheleute hat das Recht, in der Ehewohnung zu wohnen. Das gilt auch dann, wenn einer der Eheleute Alleinmieter oder Alleineigentümer der ehelichen Wohnung ist. Hieran ändert auch die Trennung nichts. Daher darf auch keiner der Ehegatten den Anderen einfach vor die Türe setzen.

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Alleinige Nutzung der Ehewohnung

Der Trennung gehen regelmäßig erheblichen Spannungen zwischen den Eheleuten voraus, die ein weiteres Zusammenleben in einer Wohnung unzumutbar machen können. Probleme gibt es immer dann, wenn keiner der Eheleute sich dazu bereit erklärt, freiwillig auszuziehen. Unter engen Voraussetzungen besteht dann die Möglichkeit, die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung beim Familiengericht zu erwirken.

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Vorliegen einer unbilligen Härte
Die Zuweisung der Wohnung zur Alleinnutzung wird nur d
ann getroffen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Eine unbillige Härte liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Ehegatte in grob rücksichtsloser Weise durch erhebliche Belästigungen das Wohnen für den anderen Ehegatten nahezu unerträglich macht oder die Umstände für einen Ehegatten, und sei es nur subjektiv, so belastend sind, dass ihm die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft wegen des grob rücksichtslosen Verhaltens des anderen Ehegatten bei objektiver Beurteilung nicht mehr zumutbar ist.

Gewalt und andere Störungen
Jede Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den antragstellenden Ehegatten ist dazu geeignet, die Zuweisung der Wohnung an den Ehegatten zu begründen.

Hierunter fallen schwere Störungen des Familienlebens als Folge von Ängstigungen durch massive und ernsthafte, subjektiv stark belastende Gewaltandrohungen, Misshandlungen, Gewalt gegen Kinder oder auch nur eine einmalige tätliche Entgleisung bei Wiederholungsgefahr.

Unabhängig von Gewalt ist eine unbillige Härte auch bei dauernder Störung der Nachtruhe und schweren Störungen des Familienlebens wegen Alkohol- oder Drogenabhängigkeit gegeben.

Kindeswohl
Für die Zuweisung der Wohnung an einen Elternteil reicht es aus, dass allein die Kinder unter den Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Eltern leiden.

Ist ein erträgliches Auskommen der Familie unter einem Dach nicht möglich, haben die Bedürfnisse der Kinder an einer geordneten, ruhigen und entspannten Familiensituation Vorrang gegenüber den Interessen der Eltern daran, weiter in der Wohnung zu leben.

Kann die Familie in einer Wohnung nicht mehr zusammenleben, weil Streit und Hass die häusliche Atmosphäre unerträglich vergiften und gehen die Auseinandersetzungen über das hinaus, was zwischen Eheleuten, die sich getrennt haben, häufig stattfindet, hat derjenige Elternteil der die Kinder nicht betreut, die Wohnung zu verlassen.

Auch ohne verbale oder gar körperliche Auseinandersetzungen gilt dasselbe, wenn die spannungsgeladene Atmosphäre droht, gesundheitlic
he oder seelische Schäden bei den Kindern auszulösen.

Nutzungsvergütung
Als Ausgleich dafür, dass der aus der Wohnung verdrängte Ehegatte bis zur Rechtskraft der Ehescheidung auf sein Recht zum Mitbesitz verzichten muss, kann, soweit dies der Billigkeit entspricht, von dem anderen die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangt werden.
 

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf eine Nutzungsvergütung besteht, bestimmt sich immer nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.

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Wer bekommt die Immobilie nach der Scheidung?

Es besteht die Möglichkeit, einen der Ehegatten zum alleinigen Eigentümer zu machen, wobei der andere Ehegatte dann regelmäßig anteilig ausbezahlt wird. Soweit die finanziellen Mittel hierzu aber fehlen, kann es Sinn machen, die Immobilie zu verkaufen und den Erlös hälftig aufzuteilen. Kann auf dieser Basis keine Einigung gefunden werden, verbleibt nur noch die Teilungsversteigerung. Hierbei besteht aber immer das Risiko, dass die Immobilie unter Wert versteigert wird. Daher ist es immer sinnvoll, sich gütlich zu einigen.

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