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WEICHEL | Anwalt für Sozialrecht Zweibrücken

Ihr Anwalt für Sozialrecht

Mit dem Sozialrecht wird vor allem Bürgergeld (Hartz IV, ALG 2) und Sozialhilfe in Verbindung gebracht. Übersehen wird dabei, dass das Sozialrecht äußerst komplex ist und mannigfaltige Lebensbereiche umfasst. Das Sozialrecht soll Bürger vor existenziellen Notlagen wie Arbeitslosigkeit oder Erwerbsminderung schützen.

 

Einschlägig ist das Sozialrecht also immer dann, wenn es um  die Klärung sozialer Ansprüche geht, etwa wenn Arbeitslosigkeit eintritt, die Krankenkasse Behandlungskosten nicht übernehmen will, der Rententräger die Erwerbsminderung nicht anerkannt, Leistungen der Pflegeversicherung beantragt und durchgesetzt werden müssen, Pflegebedürftige in einen höheren Pflegegrad beanspruchen, der Grad der Behinderung (GdB) zu niedrig angesetzt wurde etc.

Wir verstehen die vielfältigen Herausforderungen, denen Menschen in sozialen Angelegenheiten begegnen können, und sind hier, um Sie kompetent und vertrauensvoll zu unterstützen und um Ihre Ansprüche gegenüber den verschiedenen Sozialleistungsträgern durchzusetzen.

 

Unsere Schwerpunkte

Unsere Kanzlei konzentriert sich auf eine breite Palette von Sozialrechtsfragen, darunter:

  • Opferentschädigung und Nebenklagevertretung

  • Unterhaltsvorschuss

  • Elternunterhalt

  • Renten- und Altersvorsorge

  • Erwerbsminderungsrente

  • Berufungsunfähigkeitsrente

  • Schwerbehindertenrecht

  • Krankenversicherung und Pflegeversicherung

  • Unfallversicherung

  • Arbeitslosenversicherung (ALG I)

  • Grundsicherung

 

Anwaltsgebühren im Sozialrecht

 

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die Anwaltsgebühren im Sozialrecht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine anwaltliche Erstberatung kostet demnach maximal 190,00 EUR zzgl. 19% Mehrwertsteuer.

Im Rahmen der sozialrechtlichen Vertretung, d.h. wenn wir nach außen hin für Sie tätig werden, fällt regelmäßig eine sog. Betragsrahmengebühr an. Diese Gebühr ist gesetzlich festgelegt und beträgt bei durchschnittlichen Fällen 359,00 EUR zzgl. 19% Mehrwertsteuer und Auslagen. Bei umfangreichen oder schwierigen Angelegenheiten werden wir gegen Honorarvereinbarung auf Stundenbasis für Sie tätig. Das Honorar richtet sich dann nach den Umständen des Einzelfalls und wird vorab mit Ihnen verbindlich festgelegt. 

Beratungshilfe ("Beratungshilfeschein")

Die Beratungshilfe ist in Deutschland eine Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann. Das bedeutet, dass Sie für die außergerichtliche Beratung und Vertretung höchstens 15,00 EUR pro Angelegenheit bezahlen müssen. Hierfür benötigen Sie einen Beratungshilfeschein. Den Beratungshilfeschein erhalten Sie auf Antrag hin vom Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen. Der Antrag kann auf der Rechtsantragstelle Ihres Amtsgericht gestellt werden. Die Rechtsantragstelle ist in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr geöffnet. Die genauen Sprechzeiten der für Sie zuständigen Rechtsantragstelle erfragen Sie bitte bei Ihrem Amtsgericht.

Beachten Sie bitte auch, dass Beratungshilfe nur in rechtlichen Angelegenheiten gewährt wird. Dies bedeutet, dass für die Hilfe beim Ausfüllen und Stellen von Anträgen oder für die Zustammenstellung von Unterlagen, die für Sozialleistungsanträge eingereicht werden müssen, keine Beratungshile gewährt wird. Es handelt sich dann um keine rechtliche Angelegenheit, sondern um allgemeine Lebenshilfen. 

Für ein Widerspruchsverfahren ist aber regelmäßig Beratungshilfe zu gewähren. Es kommt immer wieder vor, dass Beratungshilfe für ein Widerspruchsverfahren im Sozialrecht abgelehnt wird. Der Rechtsuchende wird dann auf die Beratung durch die Behörde, gegen die sich der Widerspruch richtet, als andere Hilfsmöglichkeit verwiesen. Dieses Vorgehen ist allerdings verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 11. Mai 2009 (AZ: 1 BvR 1517/18) entschieden.

Sie sollten bei der Beantragung von Beratungshilfe bereits alle notwendigen Unterlagen zum Amtsgericht mitnehmen. Hierzu gehörden i.d.R.:

  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate

  • Gehaltsbescheinigungen der letzten 3 Monate

  • Mietvertrag

  • Sämtliche Sozialleistungsbescheide

  • Nachweise zu Ihrem konkreten Rechtsproblem (z.B. Ablehnungsbescheid, gegen den Sie vorgehen wollen, Schriftverkehr etc.)

  • Ausgefülltes Antragsforular

Das Antragsformular nebst Ausfüllhilfen finden Sie hier:

 

Es ist uns wichtig, klarzustellen, dass wir Mandate im Sozialrecht im Rahmen der Beratungshilfe ausnahmslos nur dann bearbeiten können, wenn Ihnen ein Beratungshilfeschein ausgestellt worden ist. Der Beratungshilfeschein muss also vor dem Erstberatungstermin vorliegen und von Ihnen zum Termin mitgebracht werden. Entsprechendes gilt für die Selbstbeteiligung in Höhe von 15,00 EUR.

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