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SCHMERZENSGELD

Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

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Schmerzensgeld

360° Schadenmanagement

Oftmals wird nicht nur der eigene PKW beschädigt, sondern auch die eigene Gesundheit. In derartigen Fällen haben Sie nicht nur Anspruch auf Ersatz Ihrer materiellen Schäden. Tatsächlich kann zum Ausgleich unfallbedingter gesundheitlicher oder körperlicher Beeinträchtigungen eine „billige Entschädigung“ in Geld gefordert werden. Man spricht insoweit auch von Schmerzensgeld.

Zwar können im Rahmen des Schmerzensgeldes in der Regel keine Millionenbeträge gefordert werden! Jedoch beziffern wir Ihren Schmerzensgeldanspruch immer am obersten Rand dessen, was von der Rechtsprechung noch als angemessen erachtet wird, um das maximale für Sie rauszuholen!

Warum Schmerzensgeld?

Gewiss heilt das Schmerzensgeld keine Wunden. Es lindert auch keine Schmerzen.  Die Zahlung von Schmerzensgeld kann aber dazu beitragen, das Geschehene besser zu verarbeiten und die unmittelbaren Folgen und Eindrücke aus dem Unfall abzumildern. Daher hat die Schmerzensgeldzahlung auch eine Doppelfunktion:

Nach dem Bundesgerichtshof soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (=Ausgleichsfunktion), und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (=Genugtuungsfunktion).

Bemessung des Schmerzensgeld

Nach dem Gesetzeswortlaut können Sie eine „angemessene Entschädigung“ in Geld fordern. Was schlussendlich angemessen ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Es ist daher nicht möglich, im Rahmen dieses Beitrages irgendeinen Betrag zu benennen.

Jedoch hat gibt es Kriterien, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes immer zu berücksichtigen sind, nämlich:

 

  • Die Art der Verletzung

  • Heilungsdauer (Krankenhausaufenthalt)

  • Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit

  • Den Verschuldensgrad

  • Wirtschaftliche Situation des Geschädigten


Das Regulierungsverhalten nach der Schadenszufügung

Die Beweislast

Wichtig ist auch, dass Sie als Geschädigter im Zweifel beweisen müssen, welche konkreten gesundheitlichen Schäden Sie erlitten haben, so dass die Einholung eines ärztlichen Attest unbedingt ratsam ist.

Weil in den Arztberichten jedoch keine Informationen zu den Beschwerden und Beeinträchtigungen enthalten sind, ist es auch ratsam, ein sog. Schmerztagebuch zu führen. Folgende Angaben sollten enthalten sein:

  • Art und Umfang der Verletzungen sowie Art und Umfang der Heil- und Behandlungsmaßnahmen

  • Behinderungen und Einschränkungen, aus dem Art und Umfang Ihrer verletzungsbedingten Behinderungen und Einschränkungen in ihrer Lebensführung (bspw. bei Arbeit, Freizeit, Haushaltsführung etc.) in konkreten Zeiträumen hervorgehen

  • Tabellarisches Schmerztagebuch, aus dem Art, Umfang und Intensität Ihrer verletzungsbedingten Schmerzen in konkreten Zeiträumen hervorgehen

  • Kostenbelege für Rezeptgebühren, Zuzahlungen etc. 

  • Tabellarische Aufstellung von Fahrten für Ihre Heilbehandlung unter Angabe von Datum, Zweck der Fahrt, Ziel der Fahrt und der zurückgelegten km.

Die Verjährungsfalle

Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, verjähren in 30 Jahren. Alle anderen Ansprüche verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren.

Problematisch hieran ist, dass unerkannte Spätfolgen wegen Verjährung oftmals nicht mehr gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden können, soweit dieser die Einrede der Verjährung erhebt.


Daher besteht die Möglichkeit, entweder rechtsgeschäftlich mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer oder auf gerichtlichem Wege die Feststellung zu erlangen, dass der Geschädigte verpflichtet ist, dem Geschädigten dessen materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche auch künftig zu ersetzen.

Wird dies durch ein sog. Feststellungsurteil ausgesprochen bzw. durch ein vertragliches Anerkenntnis "wie in einem Feststellungsurteil" unter gleichzeitigem Verzicht auf die Einrede der Verjährung vereinbart, dann können derartige zukünftige Folgeansprüche 30 Jahre lang geltend gemacht werden.

Kanzleinachrichten Verkehrsrecht

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