Das Amtsgericht Frankenthal musste sich kürzlich mit der Frage befassen, welches Elternteil über die Einschulung des Kindes bestimmen darf.
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Maßstab für die Entscheidung, welchem der beiden Elternteile die alleinige Entscheidungsbefugnis des Schulbesuchs des Kindes übertragen wird, ist das Kindeswohl.
Es ist im Einzelfall diejenige Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es kommt also immer auf den konkreten Einzelfall an.
Zum Fall:
Die Beteiligten sind die Eltern eines sechsjährigen Kindes. Sie sind und waren nicht miteinander verheiratet und üben die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam aus. Das Kind soll zu Beginn des Schuljahres nach den Sommerferien 2020 in die erste Klasse einer Grundschule eingeschult werden. Die Eltern sind unterschiedlicher Auffassung, was den Schultyp angeht.
Der Vater wollte das Kind auf einer Regelgrundschule anmelden und bevorzugte eine Regelgrundschule, wo das Kind auch wohnt. Die Mutter wollte das Kind auf der Waldorfschule einschulen.
Der Vater ist der Auffassung, dass die Waldorfschule für das Kind keine geeignete Schulform sei. Er hat grundsätzliche Bedenken gegen diese Schulform und meint, dass es besser für das Kind wäre, wenn es gleich lernt, wie es in einer Regelschule abläuft, sich gegenüber anderen auch durchzusetzen und in Wettbewerb um Noten zu treten.
Die Mutter trat dem entgegen. Sie erklärte, dass das Konzept der Waldorfpädagogik für das gemeinsame Kind besonders sinnvoll wäre. Zudem sei an der Waldorfschule eine gute Nachmittagsbetreuung gewährleistet.
Das Gericht hatte die Entscheidungsbefugnis über die Wahl der Grundschule auf die Kindesmutter übertragen. Das Gericht ging zwar nicht davon aus, dass die Waldorfschule per se die bessere Schulform sei. Im konkreten Fall ging das Familiengericht aber davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten die Waldorfschule die bessere Wahl sei.
Das Jugendamt hat sich zur Sache nicht abschließend positioniert und hält grundsätzlich beide Schularten für das Kind für geeignet. Die Verfahrensbeiständin hat sich zuletzt für einen Besuch der Waldorfschule und damit für die Entscheidungsbefugnis der Mutter ausgesprochen.
Weiterführendes: AG Frankenthal, Beschl. vom 25.06.2020, AZ: 71 F 79/20 eA
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