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  • AutorenbildRA Sven Weichel

Umgangsrecht auch während der Corona-Pandemie

Das OLG Braunschweig hat mit Beschluss vom 20.05.2020 entschieden, dass die gegenwärtige Corona-Pandemie kein Grund dafür ist, den Umgang zwischen einem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil auszusetzen.


Hierauf hat auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hingewiesen:


Die Coronakrise ändert nichts daran, dass minderjährige Kinder auf ihre Eltern angewiesen sind, um eine Persönlichkeit zu entwickeln. Der regelmäßige Umgang eines Kindes mit jedem Elternteil gehört deshalb in der Regel zum Wohl des Kindes. Das Kind hat daher ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, das der andere Elternteil nicht ablehnen kann. Der Umgang kann in Ausnahmefällen für das Kind schädlich sein. Das beurteilt im Einzelfall das Familiengericht. Das Familiengericht kann den Umgang regeln, einschränken oder ausschließen, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


Der nicht betreuende Elternteil muss sich nach Ansicht des Senats auch nicht vorab auf Corona testen lassen. Eine Testung darf nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür notwendigen Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien gegeben sind, etwa das Vorliegen Covid 19-typischer Symptome oder der Kontakt mit erkrankten Personen.


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