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AutorenbildRA Sven Weichel

Regelfahrverbot gilt auch für Ärzte

BayObLG, Beschluss vom 19.01.2021 - 202 ObOWi 1728/20

Dem Betroffenen Arzt wurde vorgeworfen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h überschritten habe.


Laut Bußgeldkatalog ist hierfür regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen, weil eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.


Anderes gilt nur dann, wenn einzelfallabhängige Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen können, mithin eine unzumutbare Härte vorliegt. Ein solcher Härtefall kann dann vorliegen, wenn durch das Fahrverbot schwerwiegende berufliche Nachteile entstehen, etwa der Jobverlust droht und daher eine existenzgefährdende Situation hervorgerufen wird.


Siehe hierzu: Ratgeber Fahrverbot


Der betroffene Arzt argumentierte, dass ein Absehen von einem bußgeldrechtlichen Regelfahrverbot deswegen erfolgen könne, weil er in leitender ärztlicher Funktion in der zentralen Notaufnahme eines Klinikums stünde und nächtliche Rufbereitschaft an Wochenenden und im Urlaub habe. Zudem sei er im Notarztdienst engagiert und wäre zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und zur beruflichen Pflichtenerfüllung auf eine private Fahrzeugnutzung angewiesen. Überdies stünde das Absehen vom Fahrverbot auch im überwiegenden öffentlichen Interesse.


Das Bayerische Oberste Landesgericht ist dem entgegengetreten.


Das Gericht stellte klar, dass der Arzt durch die Anordnung des Regelfahrverbots in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in unverhältnismäßiger oder gar in existenziell bedrohlicher Weise betroffen wäre. Vielmehr habe er erklärt, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet seien.


Auch sei nicht ersichtlich, dass tatsächlich keine nahen liegenden Möglichkeiten bestünden, für die nur begrenzte Fahrverbotsdauer zur Wahrnehmung der Einsatzbereitschaft und zur Gewährleistung der beruflichen Pflichten durch organisatorische Maßnahmen und die Inanspruchnahme Dritter in wirtschaftlich vertretbarer Weise Abhilfe zu schaffen.


Zudem sei nicht ersichtlich, warum der betroffene Arzt nicht darauf verwiesen werden kann, für nur vorübergehende Zeit ein Zimmer in unmittelbarer Arbeitsplatznähe anzumieten. Die hierfür anfallenden Aufwendungen seien unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes schon deshalb als grundsätzlich als zumutbar anzusehen, weil ihnen die ersparten Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung gegenüber zu stellen wären.

Zuletzt würde das Fahrverbot auch nicht zu einem Zusammenbruch der ärztlichen Notversorgung führen.


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