Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Arbeitnehmer hat darzulegen und zu beweisen, dass er krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erfüllen. Diesen Anforderungen kommt er regelmäßig mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vollständig nach. Der AU-Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu.
Legt ein Arbeitnehmer nach der Kündigung eine Krankschreibung für die Restlaufzeit vor, kann das den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern. Arbeitnehmer müssen dann die Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen. Dieser Beweis kann dann durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erbracht werden.
Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 08.09.2021, AZ: 5 AZR 149/21 bekräftigt.
Eine Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma hatte zum Monatsende gekündigt und am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Die Arbeitnehmerin machte hingegen geltend, dass sie ordnungsgemäß krankgeschrieben war.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben und den Anspruch auf Lohnfortzahlung bestätigt. Der Arbeitgeber legte gegen die Entscheidung Revision ein und hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Nach Ansicht des Senats des BAG wurde der Beweiswert der AU erschüttert, weil diese exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Aufgrund dieser Umstände hätten ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Weiterführendes: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 08.09.2021
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