Eine Grundschulsekretärin, die seit 2007 an einer niedersächsischen Schule beschäftigt war, geriet 2023 in einen arbeitsrechtlichen Konflikt. Nachdem ihr Urlaubsantrag für den 6. Juli 2023 abgelehnt wurde, meldete sie sich am Vortag krank. Laut ärztlicher Bescheinigung war sie vom 5. bis 7. Juli arbeitsunfähig. Trotzdem nahm sie am 6. Juli an einem Trainerlehrgang in Melle teil.
Die Schulleitung warf der Sekretärin vor, ihre Krankheit vorgetäuscht zu haben, und kündigte ihr fristlos. Die Arbeitnehmerin argumentierte, dass es ihr nach der Einnahme von Medikamenten besser gegangen sei und sie sich deshalb in der Lage gefühlt habe, an der Fortbildung teilzunehmen. Sie erhob Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Osnabrück und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen wiesen die Klage ab. Beide Gerichte sahen den Verdacht der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit als ausreichend begründet an. Besonders das zeitliche Zusammentreffen zwischen der abgelehnten Urlaubsanfrage und der Krankschreibung sowie die Teilnahme am Lehrgang führten zu erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Krankschreibung.
Das LAG stellte klar, dass die Arbeitnehmerin ihrer Darlegungspflicht nicht ausreichend nachgekommen war. Sie hätte detailliert erklären müssen, welche Krankheitssymptome ihre Arbeitsunfähigkeit begründeten, aber die Teilnahme am Lehrgang erlaubten. Da sie dies nicht tat, wurde die Kündigung als rechtmäßig bestätigt.
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