Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte selbst entscheiden, ob er die kalkulierten Reparaturkosten für eine tatsächliche Reparatur verwendet. In jedem Fall hat der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die voraussichtlichen Reparaturkosten auszugleichen. Wie hoch diese sind, wird regelmäßig durch ein KFZ-Schadengutachten geschätzt, dass der Geschädigte einholt.
Die Versicherer gehen aber mittlerweile geschlossen dazu über, die vorgelegte Schadenkalkulation einer automatisierten Prüfung zuzuführen. Es folgt dann "Der Prüfbericht der Versicherer". Hierbei wird der Schaden munter um einige Hundert Euro gekürzt, sehr zum Ärgernis der Geschädigten. Das beschädigte Fahrzeug wird hierbei nicht mal angeschaut.
Das Amtsgericht Kiel hat mit Urteil vom 17.10.2022, AZ: 115 C 261/22 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der einfache "Prüfbericht" nicht dazu geeignet ist, die Feststellungen im Schadengutachten zu erschüttern. Es handelt sich - richtigerweise - um ein wertloses Stück Papier:
"Die Beklagte kann sich hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Kürzung in Höhe von insgesamt weiteren 380,74 € zunächst nicht mit Erfolg auf den vorgelegten Prüfbericht der Firma ... berufen, zumal der Prüfbericht, welcher ohne eine Besichtigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gefertigt worden ist, bereits nicht dazu geeignet ist,die durch das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturnotwendigkeit sowie die in dem Gutachten aufgeführten Schadenpositionen in Zweifel zu ziehen."
Auch wenn davon auzugehen ist, dass sich die Versicherungswirtschaft nicht davon abhälten lässt, munter weiter zu kürzen, empfehle ich immer, hiergegen zu Klagen. Es kann nicht angehen, dass die Versicherungswirtschaft Millionen auf Kosten von Geschädigten einstreicht, die Prämien aber kontinuierlich steigen.
Warum geht das nicht in den Kopf der Sachbearbeiter? Wie lange soll die Masche noch durchgezogen werden?
Bei Klagen mit Streitwerten von bis zu 500,00 EUR kann ich als Anwalt nicht sinnvoll wirtschaften. Das Honorar ist so gering, dass hiervon maximal die Personalkosten gedeckelt werden können. Hierauf spekulieren auch die Versicherer.
Allerdings werde ich meiner Mandantschaft nicht dazu anraten, die Kürzung einfach abzunicken. Warum auch? Ich bin ANWALT und gesetzlich dazu verpflichtet, meine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren!
Weiterführendes: Kanzleiratgeber Unfallregulierung
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