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Anbieterkennzeichnung

Sven Weichel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Familienrecht

Sonnengasse 7
D-66482 Zweibrücken

Tel.: 06332 8999 135
E-Mail: post@ra-weichel.de
Steuer-Nr.: 35/220/06521

Streitschlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO).

Zur Beilegung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit Verbrauchern bin ich zudem bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen:

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Rauchstraße 26
10787 Berlin
www.s-d-r.org

Plattform der EU zur Online-Streitbeilegung:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde dem Rechtsanwalt Sven Weichel in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

Rechtsanwaltskammer und Aufsichtsbehörde

Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken
Landauer Straße 17
66482 Zweibrücken

Telefon: 06332 80030
Fax: 06332 800319
E-Mail: zentrale@rak-zw.de

Berufsrechtliche Regelungen

Es gelten insbesondere folgende berufsrechtliche Regelungen:

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Fachanwaltsordnung (FAO)
  • Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)

Die berufsrechtlichen Regelungen können über die Website der Bundesrechtsanwaltskammer eingesehen werden: www.brak.de

Berufshaftpflichtversicherung

Allianz Versicherungs-AG
Königinstraße 28
80802 München

Räumlicher Geltungsbereich: Deutschland

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Urheberrecht

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Grundlagen der anwaltlichen Vergütung

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.

Datenschutz

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